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Werkstattärger
So schützen Sie sich vor Abzocke

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Die Werkstatt pfuscht oder präsentiert eine unerwartet teure Rechnung. Wir geben elf Tipps, wie Sie Überraschungen vermeiden.

Rechnung, Erklärung
Foto: Archiv

Keine pauschalen Aufträge erteilen

Lassen Sie keine Pauschalformulierungen wie "Fahrzeug TÜV-fertig machen" oder "Beseitigung von Klappergeräuschen" zu. Das ist ein Freibrief für die Werkstatt und kann den Besitzer teuer zu stehen kommen. Der Werkstattauftrag sollte so konkret wie möglich formuliert sein – am besten schriftlich. Zuvor muss ein so genannter Vorabcheck auf der Hebebühne im Beisein des Kunden stattfinden, der auf alle nötigen Arbeiten eingeht.

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Vorsicht bei günstigen Lockangeboten

Vor allem von den derzeit günstigen Frühlingsaktionen sollten Sie sich nicht locken lassen, denn aus den beworbenen 20 Euro kann schnell eine viel höhere Rechnung entstehen. Meist handelt es sich bei diesen Angeboten um eine Fahrzeugdurchsicht, alle Reparaturen oder Einstellarbeiten werden oft zusätzlich berechnet. Die gleiche Vorsicht sollte bei billigen Inspektionsangeboten gelten. Meist sind Ölfilter und Schmierstoff nicht im Preis enthalten.

Kostenvoranschlag schützt vor hohen Rechnungen

Steht nicht nur ein kleiner Ölwechsel an, dann ist ein Kostenvoranschlag sinnvoll. Er ist in der Regel kostenlos und bietet sich für Preisvergleiche an. Holen Sie deshalb gleich mehrere Angebote ein. Weiterer Vorteil: Erteilen Sie auf Basis des Voranschlags den Auftrag, darf der Endpreis nur bis zu 15 Prozent überstiegen werden. Wenn die Werkstatt den Endpreis aus dem Kostenvoranschlag garantiert, darf dieser sogar keinesfalls überschritten werden. Eine solche Festpreisvereinbarung liegt vor, wenn zugesagt wird, dass die Reparatur "höchstens" oder "maximal" einen bestimmten Betrag kostet.

Mehrarbeiten nur nach Absprache

Stellt die Werkstatt fest, dass das Auto noch mehr Reparaturen benötigt, die aber nicht im Auftrag stehen, müssen Sie vorher informiert werden. Damit sich in solchen Fällen die Fertigstellung nicht verzögert, sollten Sie ständig erreichbar sein.

Erteilen Sie den Auftrag für solche Zusatzarbeiten aber ebenfalls nicht mündlich, sondern nur schriftlich. Wenn die Werkstatt ohne Sie zu informieren die vereinbarte Kostengrenze überschreitet, können Sie den Vertrag kündigen und müssen nur die Arbeiten bezahlen, die Sie beauftragt haben. Beispiel: Wird etwa beim Beheben eines Motorruckelns nach dem Austausch des Steuergerätes schließlich die Zündkerze als Ursache erkannt, muss der Kunde auch nur die Kerze bezahlen.

Einen Abholtermin vereinbaren

Einen genauen Termin zur Abholung geben viele Werkstätten nur unverbindlich an. Lassen Sie den Termin schriftlich fixieren. Wenn die Werkstatt dann selbstverschuldet den Termin um mehr als einen Tag überschreitet, muss sie entweder kostenfrei ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen oder 80 Prozent der angefallenen Mietwagenkosten übernehmen.

Entschuldigt ist die Werkstatt nur dann, wenn sich der Arbeitsumfang geändert hat und Sie Bescheid wissen, wenn bestellte Teile ausbleiben.

Beweise sichern

Vereinbaren Sie mit dem Autohaus schriftlich, dass die Altteile nach der Fahrzeugreparatur aufgehoben werden. So kann man feststellen, ob der Austausch überhaupt nötig war. Lassen Sie sich nicht abwimmeln, wenn die Werkstatt behauptet, dass man das bei so genannten "Austauschteilen" nicht machen dürfe – Sie haben zumindest ein Recht darauf, die ausgebauten Teile noch einmal zu sehen. Lassen Sie sich anhand der Altteile den Schaden erklären. Wenn die Erklärung nicht schlüssig erscheint, können Sie reklamieren.

Prüfen Sie sorgfältig die Rechnung

Lesen Sie die Rechnung sorgfältig durch – am besten vor Ort. Sie muss alle Arbeiten nach Lohn- und Materialkosten aufschlüsseln. Lassen Sie sich alle unklaren Positionen von der Werkstatt ausführlich und verständlich erklären. Der Zeitaufwand für einzelne Arbeiten wird zumeist in "AW" (Arbeitswerten) oder "ZE" (Zeiteinheiten) aufgeführt. Je nach Abrechnungssystem besteht eine Arbeitsstunde aus unterschiedlich vielen AW oder ZE, die nicht die Autohäuser festlegen, sondern die Fahrzeughersteller. Somit lässt sich die Arbeitsleistung leicht überprüfen. Wenn Ihre Vertragswerkstatt diese Vorgaben überschreitet, muss sie dies erklären.

So testen Sie die Werkstätten

Arbeiten werden berechnet, aber nicht ausgeführt – das erlebt man häufiger. Daher der Tipp: Bauen Sie Fehler ein. Lassen Sie zum Beispiel Luft aus dem Reserverad, denn falls er nicht korrigiert wurde, bestehen berechtigte Zweifel. Oder befüllen Sie den Wischwasserbehälter selbst. Finden Sie nachher auf der Rechnung den Posten Wischwasser, beschweren Sie sich. Auf der Rechnung tauchen oft kleinere Posten auf, die sich nicht klar zuordnen lassen. Lassen Sie sich diese am Auto zeigen und Punkt für Punkt erklären. Und noch etwas: Werkstätten verdienen an den Ersatzteilen. Deshalb füllen sie gern teures Öl in die Motoren. Das muss nicht sein. Schauen Sie in die Bedienungsanleitung und kaufen das passende Öl beim Discounter. Die meisten Werkstätten akzeptieren auch das mitgebrachte Öl, berechnen aber eine höhere Altölpauschale – bei der Ersparnis ist das jedoch zu verkraften.

Die Arbeit ist nicht zufriedenstellend – reklamieren Sie sofort

Melden Sie Mängel sofort bei Ihrer Werkstatt und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Das ist wichtig wegen der Frist. Denn nach der gesetzlichen Gewährleistung muss die Werkstatt die Mängel nicht mehr auf ihre Kosten beheben. Und noch etwas: Sie können die Abnahme des Fahrzeugs verweigern, es bleibt dann in der Werkstatt. Besteht sie auf Bezahlung, bevor sie das Auto herausgibt, so vermerken Sie "Zahlung unter Vorbehalt" auf der Rechnung. Mit dem Vermerk machen Sie deutlich, dass Sie das Fahrzeug mit diesen Mängeln nach der Reparatur nicht akzeptieren. Bevor Sie zum Anwalt gehen, können Sie vorher die Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes (www.kfzgewerbe.de) einschalten, allerdings nur, wenn die Werkstatt in der Innung ist. Der Spruch der Schiedsstelle ist für die Werkstatt dann verbindlich. Passt dagegen dem Kunden die Entscheidung nicht, kann er immer noch vor Gericht gehen.

Werkstatt will für Pfusch nicht haften

Die Werkstatt pfuscht und will nicht haften – auch das kommt häufig vor. Doch das Gesetz schreibt vor: Eine Werkstatt muss mindestens zwölf Monate für Mängel einstehen, die sie verursacht hat. Entsprechend der gesetzlichen Sachmängelhaftung muss sie einen Mangel unter Übernahme aller Kosten im eigenen Betrieb beheben. Sogar die Minderung ist möglich, denn bei allen Mängeln können Sie die Rechnung in Höhe des Sachmangels mindern. Dagegen können Sie nur bei erheblichen Mängeln ganz vom Vertrag zurücktreten – etwa wenn die Gebrauchstauglichkeit Ihres Fahrzeugs beeinträchtigt ist oder mehrere Mängel zusammentreffen. Wenn Sie den Rücktritt erklärt haben, muss die Werkstatt bereits bezahlte Beträge an Sie zurückzahlen und entsprechend die eingebauten Teile auch wieder ausbauen.

Das Auto wird in der Werkstatt beschädigt – was nun?

Wenn Ihr Fahrzeug in der Werkstatt beschädigt oder gestohlen wird, haftet der Betrieb. Dies gilt für Schäden durch Mitarbeiter und Dritte sowie für Probe- und Überführungsfahrten. Übrigens: Für Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, haftet die Werkstatt nur dann, wenn sie ausdrücklich in Verwahrung gegeben wurden – also am besten mit schriftlichem Vermerk auf dem Auftrag. Besser ist es, wenn Sie Wertsachen vorher aus dem Fahrzeug nehmen.

Die aktuelle Ausgabe
Auto Straßenverkehr 13 / 2021

Erscheinungsdatum 26.05.2021

76 Seiten