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Versicherungslexikon von A bis Z
Alle Versicherungbegriffe erklärt

Wie war das noch mit der Auto-Haftpflicht, SF-Klasse, Garagenrabatt und Deckungssumme? Die wichtigsten Begriffe rund um die Autoversicherung kompakt erklärt.

Illustration Versicherungen
Foto: Fjord Zarmutek

Außerordentliche Kündigung:

Liegt ein wichtiger Grund vor, kann eine Kfz-Versicherung auch außerhalb der normalen Fristen gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von Preis- und Tarifänderungen und nach Abwicklung eines Schadens möglich.

Auto-Haftpflicht:

Diese Pflichtversicherung zahlt für alle Schäden, die mit dem versicherten Fahrzeug verursacht werden. Die Prämienhöhe richtet sich vor allem nach dem Schadenfreiheitsrabatt des Fahrers und der Typklasseneinstufung des Autos.

Unsere Highlights

Bagatellschaden:

Alle Unfallschäden mit Reparaturkosten von höchstens 715 Euro, zum Beispiel Kratzer im Lack oder kleinere Dellen. Dann muss zur Regulierung des Schadens kein Gutachter hinzugezogen werden, es reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, die Versicherung des Schädigers muss die Kosten für das Gutachten erstatten.

Deckungssumme:

Die in der Police festgelegte Deckungssumme gibt an, bis zu welchen Beträgen die Versicherung haftet. Der Gesetzgeber schreibt folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor: Personenschäden 7,5 Millionen Euro, Sachschäden eine Million Euro, reine Vermögensschäden 50.000 Euro.

Direktregulierung:

Form der Regulierung, die vor allem bei Unfällen im Ausland dem Geschädigten schneller zu seinem Geld verhilft. Bei der Direktregulierung erstattet die Versicherung des Geschädigten die Kosten ihres Versicherungsnehmers und holt sich dieses Geld dann von der Versicherung des Verursachers zurück.

Einzelfahrerrabatt:

Oder Alleinfahrerrabatt.  Prämiennachlass, wenn das versicherte Fahrzeug  ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt wird. Wird das Auto dennoch von anderen Fahrern genutzt, muss dies der Versicherung gemeldet werden. Anderenfalls riskiert der Versicherte eine Vertragsstrafe.

Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):

Nachfolger der Doppelkarte, die der Kunde per SMS, E-Mail, Post oder Telefon von seiner Versicherung erhält, wenn er einen neuen Vertrag abschließt. Mit der siebenstelligen Kombination aus Zahlen und Buchstaben kann er sein Fahrzeug zulassen. Die Zulassungsbehörde prüft anhand der Nummer online, ob für das Fahrzeug Versicherungsschutz vorliegt.

GAP-Deckung:

Schutz vor einer teuren Finanzlücke bei neuen Fahrzeugen, die einen Totalschaden erleiden.  Übernimmt die Versicherung bei Totalschaden oder Diebstahl nur den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs, ist dieser gerade in den ersten beiden Jahren wegen des hohen Anfangswertverlustes niedriger als die noch offen stehenden  Leasingraten. Die GAP-Deckung schützt gegen die daraus resultierende Nachzahlung an die Leasinggesellschaft, die der Autofahrer leisten müsste.

Garagenrabatt:

Prämiennachlass, wenn ein Fahrzeug nachts in Einzel-, Doppel, Sammel- oder Tiefgarage geparkt wird.

Grobe Fahrlässigkeit:

Der Verkehrsteilnehmer beachtet die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht. Wer bei Rot über eine Ampel fährt oder betrunken am Steuer sitzt, handelt "grob fahrlässig". Im Falle eines Unfalls verliert der Fahrer bei einer Vielzahl von Versicherungen den Versicherungsschutz der Kaskopolice. Etliche Versicherer bieten Tarife an, die auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen (Ausnahme: Alkohol- oder Dogengenuss).

Grüne Karte:

Enthält Daten über Fahrzeug, Halter und Versicherung. Gibt es kostenlos beim Versicherer. Die Grüne Versicherungskarte weist bei Fahrten ins Ausland eine abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung nach. Nicht erforderlich in allen EU-Ländern und den Ländern, mit denen Europa ein Kennzeichenabkommen hat: Island, Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Mitnahme trotzdem empfehlenswert.

Insassenunfallversicherung:

Kostet zwischen 60 und 120 Euro im Jahr - und ist völlig überflüssig. Pkw-Insassen sind bei Schäden auch dann abgesichert, wenn nach einem Unfall kein Schuldiger festgestellt werden kann, die Autohaftpflicht muss auch ohne Schuld des Fahrers zahlen. Nur der Fahrer selbst hat keine Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflicht.

Kurzkennzeichen:

Wird vom Straßenverkehrsamt zur Überführung von Autos und zu Probefahrten für fünf Tage vergeben.

Mallorca-Police:

Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Ausland (nicht nur auf Mallorca). Deckt das Haftungsrisiko ab, wenn im Urlaubsland nur sehr niedrige Versicherungs-Deckungssummen gelten, mit denen Mietwagen meist versichert sind.

Nachhaftung:

Nach Abmeldung eines Fahrzeugs und dem Ende der Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt die sogenannte Nachhaftung ein, die Versicherung haftet noch für einen bestimmten Zeitraum (einen Monat) für das zuvor versicherte Fahrzeug.

Neuwertentschädigung:

Bei Diebstahl oder Totalschaden eines Neuwagens gibt es in der Regel nur sechs Monate ab Zulassung den Neuwert, danach den Wiederbeschaffungswert. Wegen des hohen Wertverlusts eine teure Lücke. Toptarife zahlen länger den Neuwert.

Obliegenheiten:

Pflichten des Versicherungskunden. Verletzt er diese, riskiert er den Verlust seines Versicherungsschutzes. Das können zum Beispiel Fahrten unter Alkohol sein, aber auch falsche Angaben bei einer Schadenmeldung oder die verspätete Information der Versicherung über einen Schaden.

Rabattretter:

Muss die Versicherung einen Schaden regulieren, bedeutet dies für den Kunden  die Rükstufung in eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Das führt im folgenden Jahr zu einer unter Umständen deutlich höheren Versicherungsrechnung.  Der Rabattretter (auch Freischuss genannt), meist ab einer gewissen Zahl von schadenfreien Jahren von vielen Versicherern angeboten, stuft den Kunden nur so weit zurück, dass er zwar einige SF-Klassen verliert, aber noch in der gleichen Prämienstufe bleibt.

Rabattübertragung:

Der Schadensfreiheitsrabatt kann einmalig auf eine andere Person übertragen werden, etwa auf den Lebensgefährten oder einen nahen Verwandten. Allerdings können nur so viele Jahre übertragen werden, wie der Empfänger des Rabatts auch das Fahrzeug mitgenutzt hat. Der 25 Jahre alte Enkel kann also maximal sieben Jahre Rabatt erhalten, wenn der Opa ihm seinen Rabatt schenken will, weil er selber kein Auto mehr hat. Die Übertragung ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung möglich. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

Regionalklassen:

Statistische Auswertung  von Unfallhäufigkeit, Schwere und Kosten sowie der Diebstahlshäufigkeit in den einzelnen Regionen (Zulassungsbezirken). Die daraus resultierende Regionalkasse - unterschiedlich für Haftpflicht, Teil- und Vollkasko - hat Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie.

Ruheversicherung:

Für ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug kann der Versicherungsnehmer eine Ruheversicherung beantragen, die auch ohne Zahlung eines Beitrags Versicherungsschutz in Kfz-Haftpflichtversicherung und Teilkasko umfasst, wenn zuvor eine Kaskoversicherung abgeschlossen war.

Saisonkennzeichen:

Für Fahrzeuge, die zum Beispiel nur im Sommer (Cabrios) genutzt werden, kann der Halter einen Versicherungsvertrag mit Saisonkennzeichen abschließen. Die Geltungsmonate werden auf dem Kennzeichen eingeprägt, etwa 4/10 für Autos, die von April bis Oktober genutzt werden sollen. Achtung:  Außerhalb dieses Zeitraums darf das Auto auf keinen Fall gefahren werden, weil kein Versicherungsschutz besteht. Läuft das Kennzeichen über mindestens sechs Monate, ergibt dies im folgenden Jahr eine bessere Einstufung in der SF-Klasse.

Schadenrückkauf:

Nach einem Haftpflichtschaden, den die Versicherung reguliert hat, kann der Kunde innerhalb von sechs Monaten der Assekuranz den gezahlten Betrag erstatten und so seinen Schaden "zurückkaufen". Damit wird er so gestellt, als habe die Versicherung nicht reguliert, es erfolgt also im kommenden Jahr keine schlechtere Einstufung bei der SF-Klasse. Lohnt sich bei Schäden, die im drei- bis unteren vierstelligen Berech liegen. Muss man sich aber exakt durchrechnen.

Selbstbeteiligung (SB):

Eigenanteil des Versicherungskunden bei Teil- oder Vollkaskoschäden. Üblich sind zum Beispiel 150 Euro bei Teilkasko und  300 Euro bei Vollkasko. Die SB wird bei jedem regulierten Schaden fällig, senkt aber deutlich die Versicherungsprämie

Schutzbrief:

In vielen Policen schon enthalten, übernimmt umfangreiche Serviceleistungen nach Pannen oder Unfällen. Kann auch einzeln über Automobilclub oder Versicherung abgeschlossen werden.

SF-Klasse:

Eines der wichtigsten Kriterien für die Höhe der Versicherungsprämie. Mit jedem unfallfreien Jahr wird der Kunde eine Klasse besser eingestuft, nach einem regulierten Schaden erfolgt jedoch die Rückstufung - meist in mehreren Schritten auf einmal. Die Rückstufungsschritte legt jedes Versicherungsunternehmen anders fest, ein Blick in die Versicherungsbedingungen vor Abschluss eines Vertrags kann also nicht schaden. Die SF-Klassen in Haftpflicht und Vollkasko werden unabhängig voneinander geführt.

Teilkasko:

Übernimmt die Reparaturkosten bei Diebstahl, Sturm-, Brand- und Hagelschäden, Glasbruch sowie Kollisionen mit Wild. Die Prämie hängt davon ab, wo der Autofahrer wohnt, also der Regionalklasse des Zulassungsorts, und der Fahrzeugtypklasse. Teilkasko wird meist mit 150 Euro Selbstbeteiligung pro Schadenfall abgeschlossen.

Tierschäden:

Als Standard sind in Teilkasko Unfälle mit Haarwild (Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs) versichert. Unfälle mit Nutztieren, großen Vögeln oder wilden Hunden sind nur bei einer Reihe von Tarifen, die den Teilkaskoschutz ausgeweitet haben, gedeckt.

Typklassen:

Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Höhe der Prämie. Für die Haftpflichtversicherung gibt es 16 Typklassen (10-25), für Vollkasko 25 (10-34) und für Teilkasko 24 (10-33). In der Typklasse spiegelt sich nicht nur der Schadenverlauf bestimmter Fahrzeugmodelle wider, sondern auch (für die Kasko) die Reparaturfreundlichkeit bei Unfallschäden. Die Typklassen werden jedes Jahr zum ersten Oktober neu berechnet.

Verkehrsrechtsschutz:

Übernimmt die Kosten, wenn wegen eines Autokaufs, nach einem Unfall, wegen eines Bußgelds oder bei drohendem Führerscheinentzug die Hilfe eines Rechtsanwalts benötigt wird oder der Gang vor Gericht unausweichlich ist. 

Versicherungsnehmer:

Die Person, die den Versicherungsvertrag abschließt, ist der Versicherungsnehmer, muss aber deshalb nicht Halter oder Fahrer des versicherten Fahrzeugs sein.

Vollkasko:

Tritt für alle Schäden ein, also auch bei selbstverschuldeten Unfällen oder Vandalismus. Der Teilkaskoschutz ist eingeschlossen. In der Vollkasko gibt es für schadenfreie Jahre ebenso einen Rabatt wie in der Haftpflicht. Als Selbstbeteiligung werden meist 300 oder 500 Euro vereinbart.

Vorläufige Deckung:

Mit Zusendung der elektronischen Versicherungsbestätigung erhält der Kunde auch vorläufigen Versicherungsschutz. Dieser gilt aber nur für die Haftpflicht, will der Fahrzeugbesitzer auch in der Kasko von Beginn an vollen Versicherungsschutz, muss er dies ausdrücklich beantragen.

Werkstattbindung:

Verpflichtet den Autofahrer, nach einem Kaskoschaden nur Partnerwerkstätten des Versicherers zu nutzen. Andernfalls drohen hohe Abzüge. Bringt einen Vorteil von rund 20 Prozent bei der Versicherungsprämie.

Wiederbeschaffungswert:

Preis eines gebrauchten Fahrzeugs, das in Ausstattung, Fahrleistung und Alter dem beschädigten oder gestohlenen Fahrzeug entspricht. Entscheidend für die Entschädigungssumme, die die Versicherung zahlt.

Zahlungsweise:

Wird im Versicherungsantrag festgelegt. Von monatlich über viertel- oder halbjährlich bis jährlich möglich. Jährliche Zahlungsweise bietet einen Preisvorteil, der fünf Prozent und mehr betragen kann.

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Erscheinungsdatum 26.09.2024

148 Seiten