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Betrug bei Schadenmanagement
Die Tricks der Versicherungen

Die Autoversicherungen verdienen jährlich dreistellige Millionenbeträge – auf Kosten der Geschädigten, weil sie berechtigte Schadenersatzansprüche zusammenstreichen. Wir erklären die gängigsten Tricks, sich aus der Verantwortung zu stehlen.

Versicherungs-Ärger, Johannes D
Foto: ams

Am letzten Juli-Sonntag zieht spätnachmittags eine riesige Unwetterfront über die Region Stuttgart. In Großbettlingen im Landkreis Esslingen dauert der Spuk keine zehn Minuten, aber die Auswirkungen sind fatal: Mehr als tisch-tennisballgroße Hagelkörner lassen reihenweise Fenster und Dachziegel zu Bruch gehen, entlauben Bäume und demolieren Autos. Auch der VW Golf Plus von Johannes D. wird ramponiert: Dach, Motorhaube und Beifahrerseite sind von Dellen übersät.

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Obwohl das Hagelschlag-Opfer den Schaden umgehend der WGV meldet, bei der der Wagen kaskoversichert ist, vergeht ein Monat, bis Johannes D. einen Termin für die Begutachtung bekommt. Und er staunt nicht schlecht, als es dann soweit ist: In einer riesigen Halle in Tübingen, die unübersehbar Werbung der Firma "HPI Hagelschaden + Parkdellen Instandsetzung" schmückt, ist eine Sammel-Schadenaufnahme organisiert. Wie Johannes D. sind zahlreiche Betroffene einbestellt. Die Sachverständigen der WGV erstellen Gutachten am laufenden Band. Der Schaden an seinem Golf wird mit 2.000 Euro kalkuliert – zu diesem Preis zu reparieren bei der Firma HPI.

"Das erschien mir ziemlich wenig", sagt Johannes D. Zumal ein guter Bekannter, der selbst als Gutachter tätig ist, über den Daumen gepeilt das Doppelte geschätzt hatte. Dem Golf-Fahrer bleibt das ungute Gefühl, "irgendwie über den Tisch gezogen" worden zu sein. Denn hätte er sich die 2.000 Euro auszahlen lassen, anstatt den Wagen zu reparieren, wäre er schlechter da gestanden – sein bekannter Gutachter stuft den Schaden schließlich deutlich höher ein. Doch Johannes D. hatte – anderes als im Haftpflichtfall – nicht das Recht der freien Gutachterwahl.

Wer zahlt, dessen Lied ich singe

"Die Kaskoversicherung hat nach den Vertragsbedingungen das Recht, im Schadenfall den Sachverständigen zu bestimmen", sagt Frank Häcker, Rechtsanwalt aus Aschaffenburg. "Von diesem Recht wird natürlich Gebrauch gemacht." In diesem Fällen sei es naheliegend, dass der Sachverständige der Versicherung den Schaden für diese im Rahmen des Vertretbaren eher im unteren Bereich der Schadenersatzsumme festsetzt. Vor allem bei Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes sei das problematisch. "Der Sachverständige hat ein gewisses Ermessen, ob er den Wert des Wagens am oberen oder am unteren Rand der Preisspanne vergleichbarer Fahrzeuge ansetzt", so die Erfahrung von Häcker. Für den Laien ist dies in der Regel nicht zu durchschauen – wie so vieles im Umgang mit den Assekuranzen.

Das macht es deshalb auch der um sich greifenden Praxis der Versicherer einfacher, Unfallopfern berechtigte Schadenersatzansprüche zusammenzustreichen. Und dies bei Unfällen, wie sie tausendfach passieren – etwa Anja B. vor gut einem Jahr: Es kracht fürchterlich, als sie kurz nach acht Uhr am Morgen einen Parkplatz vor der Bäckerei im Geisenhoferweg in Miltenberg ansteuert. Eine andere Autofahrerin setzt mit Schmackes aus einer Parklücke zurück und donnert in die hintere Fahrerseite des Wagens von Anja B. Am sieben Jahre alten VW Touran des Unfallopfers entsteht ein Schaden, dessen Reparatur laut Sachverständigen-Gutachten rund 2.100 Euro kosten wird.

Auf dieser Basis will die Touran-Fahrerin entschädigt werden. Das ist ihr gutes Recht, denn Unfallopfer dürfen frei entscheiden, ob sie das Auto reparieren lassen. Oder auch nicht und jene Summe einfordern, die ein Gutachter oder die Werkstatt in ihrem Kostenvoranschlag angesetzt hat – im Branchen-Jargon fiktive Abrechnung genannt.

Versicherungen: Unfallopfer in der Kostenfalle

Anja B. entscheidet sich genau dafür und staunt nicht schlecht, als ihr die Allianz-Versicherung die Abrechnung präsentiert: Die kalkulierten Lohnkosten sind um 353,60 Euro gekürzt, beim Posten Lackierung wurden 204,10 Euro abgezogen, und auch die Erstattung für Ersatzteile wurde zusammengestrichen. Erst nachdem die Miltenbergerin einen Anwalt einschaltet, lenkt die Versicherung teilweise ein und überweist nochmal 300 Euro. "Die Kosten für die Lackierung sind immer noch offen", sagt Frank Häcker, der Anja B. vertritt. Sie verzichtet darauf, den Betrag einzuklagen, denn sie hat keinen Rechtsschutz.

Der fehlt auch Lars D., doch er will seinen Streit mit der HUK Versicherung notfalls vor Gericht ausfechten. Bei einem unverschuldeten Unfall war sein Alfa Romeo 159 so schwer beschädigt worden, dass ein Sachverständiger einen Totalschaden attestierte. Laut Gutachten beläuft sich der Schaden auf 12.000 Euro – Wiederbeschaffungswert 15.000 Euro, minus Restwert von 3.000 Euro. Mit dem Hinweis auf einen angeblich niedrigeren Wiederbeschaffungswert, den ein von der HUK beauftragter Gutachter ermittelt hat, kürzt das Unternehmen den Schadenersatz kurzerhand um 1.500 Euro.

Das will Lars D. nicht hinnehmen und wendet sich an Anwalt Häcker. Nach langem Hin und Her bietet die HUK schließlich an, halbe-halbe zu machen. "Ich habe abgeraten, auf das Angebot einzugehen", sagt Häcker. Und Lars D. will es jetzt wissen und lässt Klage einreichen. Postwendend erklärt die HUK, dass sie es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lässt, und zahlt den noch offenen Betrag.

Versicherungen warten oft auf Klage der Geschädugten

Eine solche Taktik ist immer wieder zu beobachten, wie der Aschaffenburger Anwalt weiß: "Man wartet ab, ob der Geschädigte tatsächlich seine Ansprüche einklagen will." Weil relativ viele Autofahrer nicht rechtsschutzversichert sind und deshalb den Gang vor den Kadi scheuen, lohnt sich ein solches Regulierungsverhalten offensichtlich für die Versicherungen. Branchenkenner gehen davon aus, dass diese so jährlich dreistellige Millionenbeträge verdienen – auf Kosten der Opfer.

Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage. Wer sich den Schadenersatz auszahlen lassen will, wird oft mit gekürzten Werkstatt-Stundensätzen bei der Auszahlungssumme gedrückt. Das Argument: Freie Werkstätten, zu denen man gehen könnte, seien billiger. Dabei meint die Rechtsprechung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unisono, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss, nur weil sie billiger sind. Ähnliches gilt, wenn das Auto tatsächlich repariert werden soll und der Versicherer eine Werkstatt empfiehlt, die die Arbeiten gleichwertig, aber zu einem viel günstigeren Gesamtpreis erledigen kann. Das ist vor allem dann heikel, wenn der Wagen noch in der Garantiezeit ist.

Plumpe Versuche, das Unfallopfer über den Tisch zu ziehen, entlarvt meist nur ein Anwalt. Etwa die Dreistigkeit, den Schadenersatz für ältere Fahrzeuge um die Mehrwertsteuer zu kürzen. "Bei älteren Autos ist kein Steuerabzug möglich, weil sie auf dem seriösen Markt praktisch nicht zu haben sind", sagt Häcker. Nur bei Totalschäden neuwertiger Fahrzeuge falle bei der Wiederbeschaffung abzugsfähige Umsatzsteuer an.

Restwertangebote sorgen häufig für Ärger

Ärger gibt es auch regelmäßig um Restwertangebote, wenn das Auto nach einem Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird, der Besitzer das Auto aber reparieren lassen will, um es weiter zu fahren. "In solchen Fällen darf die Versicherung nicht auf höhere Restwertangebote verweisen und Abzüge machen", so Anwalt Häcker. Ähnliches gilt für die Taktik, den Rotstift mit dem Argument "neu für alt" anzusetzen: Muss etwa ein Kindersitz ausgetauscht werden, ist ein Helm zu ersetzen oder ist die Brille zu Bruch gegangen, sind Abzüge beim Neukauf nicht zulässig.

Eine weitere Position wird von den Versicherungen gerne geschmälert oder völlig ignoriert: Menschen, die nach einem Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe – egal, ob Freunde und Verwandte einspringen oder Profis ans Werk gehen.

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