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Wo ist Parken verboten?
Hier dürfen Sie ihr Auto nicht abstellen

Nicht überall auf einer oder an einer Straße dürfen Sie als Autofahrer parken. Wir sagen Ihnen, wo Sie parken dürfen, und wo es verboten ist.

Parkverbot
Foto: Westend61 via Getty Images

Der §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt das Parken und Halten detailliert vor. Demnach ist das Parken unzulässig …

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
    (soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist)
  • vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen

Wer parkt, muss den rechten Seitenstreifen verwenden, wenn dieser ausreichend befestigt ist. Ansonsten muss man so nah wie möglich rechts parken. Sobald rechts Schienen liegen und in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Achtung: Der Raum für Schienenfahrzeuge muss immer frei bleiben.

Unsere Highlights

Übrigens: Beim Streit um eine Parklücke gilt: Wer sie zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang – auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder weitere Rangierzüge ausführen muss.

Außerdem sieht der Bußgeldkatalog auch Strafen vor, wer Ampeln oder Andreaskreuze verdeckt, zu nah an Fußgängerüberwegen parkt. Das Abstellen des Fahrzeugs auf einer Verkehrsinsel, vor oder in einer Feuerwehr-Ausfahrt sowie in einem Kreisverkehr oder auf der Autobahn kostet auch Strafe.

Mit Fahrzeugen, die eine zulässige Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie mit Anhängern über 2,0 Tonnen ist das Parken innerhalb geschlossener Ortschaften untersagt, und zwar in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertage ...

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  • in Kurgebieten und
  • in Klinikgebieten

Das o.g. Parkverbot gilt nicht auf gekennzeichneten Parkplätzen und für Linienbusse an Endhaltestellen. Anders sieht es bei Kraftfahrzeuganhängern aus. Sie dürfen ohne das Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden – außer auf gekennzeichneten Parkplätzen.

Wann ist Halten parken?

Wer länger als drei Minuten mit dem Auto anhält, oder sein Auto verlässt, der parkt. Im Straßenverkehr zeigt das Schild 286 ein Parkverbot an. Es nennt sich eingeschränktes Halteverbot (siehe Fotoshow) und ist ein kreisrundes Schild mit blauem Untergrund, einem roten Ring und einem diagonalen roten Balken. Ein anders, aber ähnliches Schild mit der Nummer 283 markiert das absolute Halteverbot. Entsprechend dürfen Autofahrer anhalten, sofern sie im Auto bleiben und nicht länger als drei Minuten stehen. Beide Schilder könne durch Zusatzzeichen oder Pfeile ergänzt sein. Diese geben Beginn und Ende von längeren Park- und Halte-Verbotszonen an.

  • Zeigt der weiße Pfeil in Richtung Fahrbahn, beginnt die Verbotsstrecke.
  • Zeigt der weiße Pfeil von der Fahrbahn weg, endet das Parkverbot.
  • Zwei Pfeile in entgegengesetzten Richtungen weisen darauf hin, dass das Verbot fortbesteht.
Bußgelder Parken

Parkvergehen

Buß­geld

Punk­te

weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmün­dung; im Bereich von Grund­­­stücksein- und -aus­­fahrten; vor einem abge­senkten Bord­stein; in verkehrs­beruh­igten Berei­chen außer­halb der gekenn­zeich­neten Park­flächen; außer­orts auf einer Vor­fahrts­straße; über Schacht­­deckeln; innerhalb der Grenz­mar­kie­rung für ein Park­ver­bot

10 €

... mit Behin­derung

15 €

... über 3 Stunden

20 €

... über 3 Stunden mit Behin­­derung

30 €

näher als 10 Meter vor einer Ampel und diese dadurch verdeckt; auf der linken Fahrbahn­seite oder dem linken Seiten­streifen; nicht am rechten Fahr­bahn­rand

15 €

... mit Behin­derung

25 €

... über 1 Stunde

25 €

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

35 €

auf Fuß­gän­­ger­über­­wegen bzw. weniger als 5 Meter davor; im abso­luten/einge­schränkten Halte­verbot oder einer Halte­verbots­zone; inner­halb einer Grenz­mar­kie­rung für ein Halte­verbot; innerhalb eines Kreis­verkehrs; im Bereich von Taxi­­­ständen; links von der Fahr­bahn­begren­zung; näher als 10 Meter vor einem Andreas­kreuz, Stopp­schild oder "Vorfahrt gewähren"-Schild und diese verdeckt

25 €

... mit Behin­derung

40 €

... über 1 Stunde

40 €

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

50 €

in engen oder an unüber­­sichtliche Straßen­­­stellen; im Bereich einer scharfen Kurve

35 €

... mit Behin­derung

55 €

... über 1 Stunde

55 €

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

55 €

Durch­­fahrt für Rettungs­­fahr­­zeuge behindert

100 €

1

auf einer Ver­kehrs­insel, auf einem Grün­streifen; auf dem Seiten­streifen; auf einer Fahr­rad­straße

55 €

... mit Behin­derung

70 €

... mit Gefähr­dung

80 €

... mit Sachbe­schädigung

100 €

... über 1 Stunde

70 €

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

80 €

vor oder in einer Feuer­­wehrzu­­fahrt geparkt

55 €

Behinderung von Einmsatzfahrzeuegen

100 €

1

in zweiter Reihe geparkt

55 €

... mit Behin­derung

80 €

1

... mit Gefähr­dung

90 €

1

... mit Sachbe­schädigung

110 €

1

... länger als 15 Minuten

85 €

1

... länger als 15 Minuten mit Behin­derung

90 €

1

auf einem Gehweg oder Radweg geparkt

55 €

... mit Behin­derung

70 €

1

... mit Gefähr­dung

80 €

1

... mit Sachbe­schädigung

100 €

1

... über 1 Stunde

70 €

1

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

80 €

1

bei erlaubtem Gehweg­­parken nicht den rechten Geh­­weg zum Parken genutzt bzw. in einer Ein­­bahn­­straße nicht den Geh­­weg zum Parken genutzt

55 €

... mit Behin­derung

70 €

1

... mit Gefähr­dung

80 €

1

... mit Sachbe­schädigung

100 €

1

... über 1 Stunde

70 €

1

... über 1 Stunde mit Behin­­derung

80 €

1

ohne Park­­scheibe oder Park­­schein geparkt bzw. Über­­schreiten der Park­­dauer um ...

... bis zu 30 Mi­nu­ten

20 €

... bis zu 1 Stun­de

25 €

... bis zu 2 Stun­den

30 €

... bis zu 3 Stun­den

35 €

... über 3 Stun­den

40 €

in Fuß­­gänger­­­berei­­chen oder anderen Verbots­­­zonen (Pkw) geparkt

55 €

... mit Behin­derung

70 €

... über 3 Stunden

70 €

im Fahr­­raum von Schie­­nen­fahr­­zeugen geparkt

55 €

... mit Behin­derung

70 €

auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt

70 €

1

... mit Gefähr­dung

85 €

1

... mit Sachbe­schädigung

105 €

1

unzulässig auf einem Bus­sonder­fahr­streifen oder weniger als 15 Meter von einem Halt­estellenschild entfernt geparkt

55 €

... mit Behin­derung

70 €

... mit Gefähr­dung

80 €

... mit Sachbe­schädigung

100 €

... über 3 Stun­den

70 €

... über 3 Stunden mit Behin­­derung

80 €

... über 3 Stunden mit Gefähr­dung

80 €

... über 3 Stunden mit Sachbe­schädigung

100 €

unzulässig auf Schwer­­be­hinder­­ten-Park­­platz geparkt

55 €

unzulässig auf Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt

55 €

unzulässig auf Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt

55 €

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Fazit

Halten mit dem Auto ist nicht überall erlaubt. Und grundsätzlich gilt, wer länger als drei Minuten steht, der parkt.

Die aktuelle Ausgabe
AUTO MOTOR UND SPORT 14 / 2024

Erscheinungsdatum 20.06.2024

148 Seiten