Künftig gilt bei der privaten Nutzung eines vollelektrischen Dienstwagens eine höhere Preisgrenze für die reduzierte Besteuerung: Statt wie bisher bei 70.000 Euro liegt die Schwelle nun bei 100.000 Euro. Für Fahrzeuge bis zu diesem Betrag bleibt es bei der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung – pro Monat sind also 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Erst bei Fahrzeugen oberhalb dieser Grenze greift ein Satz von 0,5 Prozent. Für Verbrenner bleibt es unabhängig vom Listenpreis bei einem Prozent.
Ziel der Maßnahme ist es, mehr gewerbliche Nutzer für den Umstieg auf vollelektrische Fahrzeuge zu gewinnen – insbesondere im mittleren und oberen Preissegment. Modelle, die bisher knapp oberhalb der Grenze lagen, profitieren nun ebenfalls von der günstigeren Versteuerung.
Degressive Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge
Zusätzlich wird eine neue Abschreibungsmöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt. Betriebe können Fahrzeuge, die sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 neu anschaffen, degressiv abschreiben. Die Sätze staffeln sich wie folgt:
- 1. Jahr: 75 %
- 2. Jahr: 10 %
- 3. Jahr: 5 %
- 4. Jahr: 5 %
- 5. Jahr: 3 %
- 6. Jahr: 2 %
Die Sonderabschreibung gilt nur für gekaufte Fahrzeuge. Leasingmodelle sind von der Regelung ausgenommen. Das wurde bereits im Vorfeld kritisiert, da viele Unternehmen ihre Flotten nicht kaufen, sondern leasen. Privatpersonen profitieren ebenfalls nicht direkt von dieser Maßnahme.
Weitere Maßnahmen zur Investitionsförderung
Über die Elektromobilität hinaus enthält der Investitionsbooster weitere steuerliche Erleichterungen. Unternehmen können Ausgaben für bewegliche Wirtschaftsgüter – etwa Maschinen oder Geräte – in den Jahren 2025 bis 2027 degressiv mit bis zu 30 Prozent abschreiben. Ab dem Jahr 2028 ist eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer vorgesehen – von aktuell 15 auf zehn Prozent im Jahr 2032.
Übrigens: Wie es mit der Kfz-Steuerbefreung für E-Autos nach dem 31.12.2025 weitergeht, lesen Sie hier.
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