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Was zahlt die Versicherung
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Unfall, Glasschaden oder Wildunfall – worauf Autofahrer zu achten haben, wenn die Versicherung zum Zuge kommen muss. Welche Ansprüche und welche Pflichten haben die Betroffenen?

Stein, Auto
Foto: Matthias Seeburger

Generell gilt, dass die Schadenersatzansprüche umgehend der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu melden sind.

Kostenerstattung: Bei Bagatellschäden in Höhe von 500 bis 750 Euro gilt in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung als Schadennachweis. Bei größeren Beschädigungen ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten. Vor allem, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Bei unverschuldeten Unfällen trägt die gegnerische Versicherung das Sachverständigen-Honorar. Das Gleiche gilt auch für die Rechnung eines Rechtsanwalts, der eingeschaltet wird.

Unsere Highlights

Eigenreparatur: Die im Gutachten oder im Kostenvoranschlag festgestellten Instandsetzungskosten stehen dem Unfallopfer auch dann zu, wenn das Auto in Eigenregie oder überhaupt nicht – bei so genannter fiktiver Abrechnung – repariert wird. Die Mehrwertsteuer wird in solchen Fällen nur in der Höhe bezahlt, in der sie tatsächlich anfällt – zum Beispiel für Ersatzteile.

Nutzungsausfall Solange wegen des Unfalls kein Fahrzeug verfügbar ist, erhält man eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Automodell. Bei längerem und hohem Fahrbedarf – mindestens mehr als 25 Kilometer pro Tag – kann auch ein Mietwagen verlangt werden. Aber Vorsicht: vor der Anmietung Preisvergleiche anstellen, um später nicht auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Im Zweifelsfall mit der gegnerischen Versicherung Rücksprache nehmen.

Wertminderung Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei größeren Schäden eine Wertminderung für das Fahrzeug geltend gemacht werden. Das ist dann der Fall, wenn technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der Wiederverkaufswert beinträchtigt ist. Wenn aufwendige Schweiß-, Lackierungs-, Richt- und Spachtelarbeiten erfolgten. Wenn das Auto nicht älter als fünf Jahre ist, die Laufleistung 100 000 Kilometer nicht übersteigt und keine Vorschäden vorliegen.

Sonstige Kosten: Rund um einen Unfall entstehen viele Ausgaben, die man ebenfalls bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen kann. Dazu zählen: Abschleppkosten, 25-Euro-Pauschale oder Erstattung von Porto- und Telefonkosten mit Einzelnachweis sowie Finanzierungskosten. Sachschäden an Bekleidung oder mitgeführten Gegenständen wie etwa Brillen werden ebenfalls ersetzt. Hat der Unfall einen Totalschaden zur Folge, werden zudem die Kosten für Fahrzeugab- und -anmeldung, für neue Kennzeichen und für die Entsorgung übernommen.

Das bieten Teil – und Vollkaskoversicherung
Die Teilkasko deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Unter den Versicherungsschutz fallen: Brand oder Explosion, Diebstahl einschließlich Einbruchteilediebstahl oder Raub, Elementarschäden wie Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Sturmschäden, Wildunfälle, Glasbruch und Schmorbrand-Beschädigungen der Verkabelung wegen Kurzschluss. Die Vollkasko sichert – als Ergänzung zu der meist darin enthaltenen Teilkasko – Vandalismus, also mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs durch Fremde, und Unfallschäden am eigenen Auto, auch bei selbstverschuldeten Karambolagen, ab. Es gibt in dieser Sparte einen Schadenfreiheitsrabatt. Das kann dazu führen, dass in hohen Rabattklassen die Vollkasko-Prämie günstiger ausfällt als für die reine Teilkaskoversicherung. Schäden, die der Teilkasko zugerechnet werden, führen nicht zur Rückstufung. Vom Vollkasko-Schutz ausgeschlossen sind Vorsatz, Unfälle bei Rennen, reine Reifenschäden, Schäden in Folge von Erdbeben, Kriegsereignissen, Unruhen und Schäden durch Kernenergie. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistungen nach Schwere des Verschuldens kürzen.

Knifflige Fälle

Glasschäden: Steinschläge in der Frontscheibe sind ein Fall für die Kaskoversicherung. Ganz anders liegt die Sache allerdings, wenn der Verursacher – in der Regel ein vorausfahrendes Fahrzeug, etwa ein Kieslaster – festgestellt werden kann. In diesem Fall muss dann dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden geradestehen.

Wildschaden: Ansprüche gegen den Jagdpächter oder gegen die für den Straßenabschnitt zuständige Behörde bestehen in der Regel nicht. Schäden, die beim Zusammenstoß mit Haarwild am Fahrzeug entstehen, bezahlt die Teilkasko. Kommt es in Folge von Ausweichmanövern zu Beschädigungen am Auto, zahlt die Vollkasko.

Sturmschäden: Die Teilkasko springt nur ein, wenn mindestens Windstärke acht herrschte. Sie zahlt nicht, wenn der Schaden dadurch entstand, dass der Versicherte gegen einen bereits auf der Fahrbahn liegenden Baum fuhr. Dafür ist Vollkasko-Schutz erforderlich.

Überschwemmung: Die Kaskoversicherung kann die Leistung verweigern, wenn der Wagen nicht rechtzeitig aus dem Gefahrengebiet gefahren wurde, obwohl die Möglichkeit dazu bestand.

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AUTO MOTOR UND SPORT 15 / 2024

Erscheinungsdatum 03.07.2024

148 Seiten