Urteil zu Lkw-Überholverbot: Klagen gescheitert

Urteil zu Lkw-Überholverbot
Klagen gegen Lkw-Überholverbote gescheitert

Zuletzt aktualisiert am 24.09.2010
MAN Lkw
Foto: MAN

Das Gericht bestätigte zwei Urteile aus den Vorinstanzen. Der Transporteur hatte beklagt, es fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Verbote - nämlich der Nachweis einer konkreten örtlichen Gefahr.

Aus Sicht des 3. Senats legten die Verwaltungsgerichtshöfe in Hessen und Bayern in der Vorinstanz dagegen rechtsfehlerfrei dar, dass es gewichtige Gefahrenlagen an den Autobahnen gäbe. Die A 8 sei kurvig, bergig, habe nur einen schmalen Mittelstreifen und keinen Standstreifen. Auf den stark befahrenen hessischen Autobahnen häuften sich die Unfälle. In Hessen hatte der Unternehmer immerhin die Rücknahme einiger Überholverbote erstritten - auch diese Entscheidungen bestätigten die Bundesverwaltungsrichter.
 
Der Transporteur wehrt sich seit Jahren vor Gerichten gegen die Überholverbote. Auch gegen die Lkw-Maut hat er geklagt. Der 40-Jährige hat sich auf den Transport von Yachten spezialisiert und fährt selbst - 80.000 bis 90.000 Kilometer pro Jahr, vorwiegend auf den Nord-Süd-Autobahnen zwischen Kiel und Bodensee. Er wolle ausdrücklich nicht den berüchtigten Elefantenrennen mit langen Überholaktionen fast gleich schneller Laster das Wort reden, betonte er. "Es geht vielmehr um die Kolonnenbildung hinter langsamen Fahrzeugen", sagte er. "Da kann man im wahrsten Sinne des Wortes nicht vorausschauend fahren, man fährt immer hinter einer Wand her. Das ist anstrengend und gefährlich."
 
In einem anderen Punkt schafften die Bundesverwaltungsgerichter Klarheit. Sie definierten, wann die Frist beginnt, innerhalb derer man sich gegen ein Verkehrszeichen zur Wehr setzen kann: "Die Fristen beginnen zu laufen, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer das erste Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft", erklärte der Vorsitzende Richter. Auch diese Frage war umstritten. Manche Behörden argumentierten, die in der Regel einjährige Frist beginne mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens. Wer nach erst 13 Monaten daran vorbeikommt, hätte somit Pech gehabt. (Az.: BVerwG 3 C 37.09 und 3 C 32.09 - Urteile vomn 23. September 2010)