Urteil zu betrunkenem Mofafahrer: Gericht verhängt Fahrrad-Verbot

Urteil zu betrunkenem Mofafahrer
Gericht verhängt sogar Fahrrad-Verbot

Veröffentlicht am 09.06.2025
Mofafahrer
Foto: photoschmidt via Gett yImages

Das Urteil vom 23. Mai 2025 (Az. 1 A 176/23) hat bundesweite Bedeutung, da es klarstellt, dass auch für vermeintlich "niederschwellige" Verkehrsmittel strenge Maßstäbe gelten können, wenn Gefährdungspotenzial besteht.

Hintergrund: Mofa-Unfall mit 1,83 Promille

Der Kläger war in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und hatte bereits seine Fahrerlaubnis verloren. Im Juli 2019 wurde er erneut auffällig, als er mit 1,83 Promille ein Mofa fuhr – ein Fahrzeug, für das keine Fahrerlaubnis erforderlich ist – und die Kontrolle verlor. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) auf. Da er dieser Anordnung nicht nachkam, untersagte ihm die Behörde auch das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Dagegen klagte der Mann. Er argumentierte unter anderem, dass § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), auf den sich die Maßnahme stützt, nicht auf Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge anwendbar sei und zu unbestimmt sei. Zudem sei es unverhältnismäßig, die Anforderungen an Radfahrer mit denen an Kraftfahrzeugführer gleichzusetzen.

OVG weist Klage ab – § 3 FeV greift auch bei Fahrrädern

Der 1. Senat des OVG Saarlouis wies die Klage zurück. Das Gericht stellte fest, dass § 3 FeV auch auf erlaubnisfreie Fahrzeuge anwendbar ist und in diesem Fall eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt. "§ 3 FeV stellt eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung dar", heißt es im Urteil. Wörtlich führt das Gericht aus: "Da der Kläger es unterlassen hat, sich begutachten zu lassen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde darauf schließen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehlt ."

Auch wenn solche Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen "eine geringere Masse und Höchstgeschwindigkeit" aufwiesen, sei die von alkoholisierten Nutzern ausgehende Gefahr nicht zu unterschätzen. Der Senat betont: "Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgeht, ist erheblich genug, um eine Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen."

Besonders problematisch sei, dass andere Verkehrsteilnehmer "zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden", wenn sie auf das Verhalten eines stark alkoholisierten Fahrrad- oder Mofafahrers reagieren müssten.

Eingriff in die Mobilität – aber verhältnismäßig

Zwar räumt das Gericht ein, dass das Verbot einen "schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität" darstellt. Dieser Eingriff sei jedoch angesichts der drohenden Gefahren für die Allgemeinheit gerechtfertigt. Einen Berufungsgrund sah das Gericht nicht. Der Kläger kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil bekräftigt die Rechtsprechungslinie, dass auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge an die persönliche Eignung gebunden ist. Der Fall macht deutlich, dass Alkoholfahrten nicht nur den Verlust des Führerscheins zur Folge haben können, sondern im Wiederholungsfall auch das Fahrradfahren im öffentlichen Raum untersagt werden kann – mit klarer gesetzlicher Grundlage und nachprüfbarer Gefahrenlage.

Wie "Der Spiegel" berichtet, sei die Entscheidung ein Beispiel dafür, dass Alkohol im Straßenverkehr auch jenseits von Kraftfahrzeugen ein unterschätztes Risiko darstellt. Bereits im Jahr 2024 hätten laut Statistischem Bundesamt Fahrradfahrer rund 43 Prozent aller Alkoholunfälle im Straßenverkehr verursacht – ein Spitzenwert unter den Verkehrsteilnehmern.