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Was tun bei Blaulicht und Sirene
Richtig Platz machen ... oder richtig zahlen

Wenn Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene im Straßenverkehr auftauchen, dann müssen Autofahrer schnell und richtig handeln.

Blaulicht Rettungswagen
Foto: Getty Images

Wir sagen Ihnen, wie Sie sich richtig verhalten, um Menschenleben nicht zu gefährden und Ärger sowie Bußgelder zu vermeiden.

Orientierung

Der Automobilclub ACE empfiehlt, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Sirene nähert, zunächst Ruhe zu bewahren und sich zu orientieren. Vermeiden Sie abrupte Bremsmanöver. Checken Sie zunächst die Umgebung, besonders nach hinten. Woher kommt das Signal? In welche Richtung sind die Einsatzfahrzeuge unterwegs, wie reagieren die anderen Verkehrsteilnehmer?

Unsere Highlights

Weg richtig freimachen

Nicht immer ist es ratsam, im innerstädtischen Straßenverkehr einfach rechts anzuhalten, um Polizei, Feuerwehr und Co passieren zu lassen. Häufig ist es möglich auch langsam weiterzufahren, ohne die Straße zu blockieren. Beobachten Sie den Verkehrsfluss, suchen Sie nach geeigneten Stellen zum Anhalten – das können auch Sperrflächen, Bürgersteige, Einfahrten oder Abbiegespuren sein. Wichtig, bedenken Sie, dass notfalls ein Feuerwehr-Löschzug im Lkw-Format an ihnen vorbei kommen muss. In jedem Fall sollten Sie den Einsatzkräften per Blinker signalisieren, was sie vorhaben.

Notfalls könne Sie auch eine rote Ampel überfahren oder das Tempolimit kurzfristig übertreten. Die Voraussetzung ist, dass Sie niemanden dadurch gefährden.

Auf Autobahnen und zweispurigen Straßen außerorts gibt es eine klare Regel nach §11 StVO: Rettungsgasse bilden – und zwar schon, wenn man auf einen Stau zufährt. Hier gilt: Alle Fahrzeuge auf der linken Spur weichen nach links aus, alle Fahrzeuge auf den anderen Spuren nach rechts. Dazu darf das ganz rechte Fahrzeug nur zur Hälfte auf den Seitenstreifen ragen. Grundsätzlich ist das Befahren des Pannenstreifens nicht erlaubt. Auch Rettungsfahrzeuge nutzen ihn nicht, da sie viel Gefahren bergen und auch auf Autobahnen nicht durchgängig befahrbar sind.

Die Rettungsgasse muss auch nach dem Passieren von Rettungsfahrzeugen bestehen bleiben, falls nachfolgend weitere Einsatzkräfte folgen. Beobachten Sie in jedem Fall die Situation im Rückspiegel.

Strafen

Sollten Sie wegen überhöhter Geschwindigkeit oder dem Überfahren einer roten Ampel geblitzt werden, erhalten Sie im Normalfall keinen Bußgeldbescheid. Trotzdem ist es ratsam, so der ACE, Art des Einsatzfahrzeugs, dessen Organisation – zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter o.Ä. – und ggf. das Nummernschild zu notieren, um im Falle eines Bußgeldbescheids einen Einspruch auch schlüssig begründen zu können. Die Einsatzfahrten werden dokumentiert und können im Bedarfsfall angefordert werden.

Wer indes keine Rettungsgasse auf Autobahnen bildet oder Einsatzfahrzeuge nicht passieren lässt muss mit empfindlichen Strafen rechnen – abgesehen davon, dass der Fahrer durch sein Handeln Menschenleben gefährdet.

Bußgelder für Behinderung von Einsatzkräften

Vorwurf

Bußgeld

Punkte

Fahrverbot

Sie bilden auf einer Autobahn oder einer Straße außerorts keine Rettungsgasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen, obwohl der Verkehr stockte.

200 €

2

1 Monat

... mit Behinderung

240 €

2

1 Monat

... mit Gefährdung

280 €

2

1 Monat

... mit Sachbeschädigung

320 €

2

1 Monat

Sie behindern Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Sirene an der Durchfahrt.

240 €

2

1 Monat

... mit Gefährdung

280 €

2

1 Monat

... mit Sachbeschädigung

320 €

2

1 Monat

Fahrzeugführern, die eine Rettungsgasse befahren, droht aktuell kein Bußgeld. Eine entsprechende Novellierung der StVO ist derzeit ausgesetzt. Geplant sind jedoch Strafen zwischen 240 und 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Übrigens: Bei unseren Nachbarn in Österreich kann das Nichtbilden sowie das Befahren einer Rettungsgasse bis zu 2.180 Euro kosten.

Blaulicht – wer darf was

Fahrzeuge mit Blaulicht UND eingeschaltetem Sondersignal bzw. Folgetonhorn (Martinshorn) genießen in Deutschland ein besonderes Wegerecht nach § 38 StVO. Darin heißt es ...

(1) "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten." Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."

(2) "Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."

Nach Paragraf 52 der StVZO dürfen die folgenden Fahrzeuge mit Blaulicht ausgerüstet sein: Polizei, Militär-Polizei, Bundespolizei, Zolldienst, Bundesamt für Güterverkehr, Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienste sowie Unfallhilfswagen der öffentlichen Verkehrsbetriebe.

Umfrage
Die Bußgelder für das Nichtbilden einer Rettungsgasse sind ...
3338 Mal abgestimmt
... viel zu niedrig!... viel zu hoch!

Fazit

Wer einmal in einem Stau miterlebt hat, wie umständlich sich Feuerwehr und Notarztwagen ihren Weg langsam zum Unfallort bahnen müssen, hofft, niemals in der Situation zu sein schnell Hilfe zu benötigen. Dabei gibt nur eine einzige Regel an die sich alle Fahrer halten müssen, wenn sich Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge nähern: Bahn frei!

Die aktuelle Ausgabe
AUTO MOTOR UND SPORT 15 / 2024

Erscheinungsdatum 03.07.2024

148 Seiten