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Saisonkennzeichen
Nur befristet zugelassen

Mit einem Saisonkennzeichen können Kraftfahrzeuge für eine befristeten Zeitraum des Jahres zugelassen werden. Wir sagen, auf was zu achten ist.

Saisonkennzeichen
Foto: TÜV Süd

Wer sein Auto, Motorrad oder Wohnmobil nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr benötigt, kann sein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen einen bestimmten Zeitabschnitt zulassen. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt – etwa oben 04 und unten 10 (= April bis Oktober). Der Zeitraum wird außerdem im Fahrzeugschein und in der Versicherungspolice vermerkt. Er beginnt um 0:00 Uhr des ersten Tages und endet um 24:00 Uhr des letzten Tages.

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Die Phase, in der das Auto auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Dieser Zeitraum lässt sich nicht aufteilen – etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter einen Verkauf umgehend der Zulassungsstelle melden. Saisonkennzeichen können auch nicht mit einem H-Kennzeichen kombiniert werden, mit dem E-Kennzeichen für Elektroautos hingegen schon. Soll der Zulassungszeitraum verändert werden, so benötigt der Halter eine neue Versicherungsbestätigung sowie neue Kennzeichenschilder für das Fahrzeug. Die Änderung wird durch die Zulassungsbehörde eingetragen.

Keine Nutzung außerhalb der Saison

Der verkürzte Zulassungszeitraum bringt zwar günstigere Versicherungstarife, weniger Kfz-Steuer und spart Zeit und Gebühren für ständiges ab- und anmelden von nur saisonal genutzten Fahrzeugen, bringt aber auch Einschränkungen mit sich. Außerhalb der Zulassungsperiode dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder Parkplätzen abgestellt werden. Wer dies missachtet, muss damit rechnen, dass das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Außerdem droht ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Nicht erlaubt ist es auch, das Fahrzeug außerhalb des Zulassungszeitraums auf öffentlichen Straßen zu bewegen. Eine unerlaubte Spritztour zieht rechtliche Konsequenzen nach sich. Bei einem Unfall können noch Regressansprüche der Versicherung hinzukommen. Zudem wird ein Bußgeld von 50 Euro fällig. Fällt die HU in den nutzungsfreien Zeitraum des Saisonkennzeichens, so muss die HU im ersten Monat des nächsten Nutzungszeitraums nachgeholt werden.

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Erscheinungsdatum 26.09.2024

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