Parken mit offenem Fenster in Italien: Bußgelder drohen

Parken mit offenem Fenster in Italien
Kleiner Fensterspalt, großes Bußgeld

Veröffentlicht am 09.06.2025

Die rechtliche Grundlage liefert Artikel 158 Absatz 4 des Codice della Strada (italienisches Straßenverkehrsgesetz). Dort heißt es sinngemäß, dass ein Fahrzeug beim Abstellen so gesichert sein muss, dass eine Nutzung durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Zwar wird der Begriff "Fenster" im Gesetz nicht explizit genannt – in der Auslegung durch Polizei und Kommunen zählt ein nicht vollständig geschlossenes Fenster jedoch als unzureichende Sicherung.

Die Behörden legen den Maßstab dabei streng an: Ein Fensterspalt von wenigen Zentimetern genügt. In einem dokumentierten Fall in Vicenza wurde ein Fahrzeughalter mit 42 Euro Bußgeld belegt, obwohl das Fenster nur etwa zehn Zentimeter offen stand. Der Vorwurf: Er habe "nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine unbefugte Nutzung des Fahrzeugs zu verhindern".

Gesetzliche Regelung und Bußgeldrahmen

Der gesetzliche Rahmen für solche Verstöße ergibt sich aus Artikel 158 Absatz 6. Für Pkw und andere mehrspurige Fahrzeuge liegt das Verwarnungsgeld zwischen 42 und 173 Euro, je nach Auslegung durch die zuständige Polizeibehörde. In der Praxis wird meist der untere Bereich angesetzt.

Die Regelung gilt für alle Fahrzeugarten – also auch für Mietwagen, Wohnmobile oder Firmenfahrzeuge. Eine Ausnahme ist nicht vorgesehen.

Kontrolle erfolgt stichprobenartig

Die Ahndung erfolgt meist durch städtische Ordnungskräfte (Polizia Locale) im Rahmen von Parkraumüberwachung oder Streifenfahrten. Das Bußgeld kann auch dann verhängt werden, wenn der Fahrer nicht vor Ort ist – in diesem Fall wird der Strafzettel wie üblich an der Windschutzscheibe hinterlassen oder per Post zugestellt.

Eine stichprobenhafte Kontrolle genügt: Ist das Fenster bei einem geparkten Fahrzeug sichtbar geöffnet, wird ein Verstoß unterstellt – unabhängig davon, ob andere Sicherungsmaßnahmen wie eine Alarmanlage vorhanden sind.

Regelung in Deutschland

Auch wenn es in heißen Sommermonaten naheliegend erscheint, das Auto zur Lüftung mit einem Spalt offen stehen zu lassen – in Italien sollte man konsequent darauf verzichten. Die geltende Vorschrift ist eindeutig, und es gibt keinen definierten Toleranzbereich für "teilgeöffnete" Fenster.

Auch in Deutschland verlangt die Straßenverkehrs-Ordnung, dass abgestellte Fahrzeuge gegen unbefugte Benutzung gesichert sein müssen. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 14 Absatz 2 StVO. Ein offenes Seitenfenster kann in diesem Zusammenhang als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. In der Praxis wird ein solcher Verstoß mit einem Verwarnungsgeld von in der Regel 15 Euro geahndet. Zwar erfolgt die Kontrolle weniger konsequent als in Italien, dennoch droht ein Bußgeld insbesondere dann, wenn das Fahrzeug unbeaufsichtigt oder in sicherheitsrelevanter Umgebung (etwa an Bahnhöfen, Parkhäusern oder Schulen) abgestellt wurde. Auch hier gilt: Wer das Fenster offen lässt, riskiert neben dem Verwarnungsgeld unter Umständen auch Einschränkungen beim Versicherungsschutz im Falle eines Diebstahls oder Schadens.

Sie haben einen Bußgeldbscheid erhalten, dann versuchen Sie es noch mal mit den kreativen Ausreden aus der Fotoshow.