Luftreinhaltung: Tempolimits gelten auch für E-Autos

Urteil zur Luftreinhaltung
Tempolimits gelten auch für E-Autos

Veröffentlicht am 13.06.2025

Im Streit um die Frage, ob Tempolimits zur Luftreinhaltung auch für Elektroautos gelten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine eindeutige Entscheidung getroffen. Der 3. Strafsenat stellte klar, dass solche Verkehrsregeln ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelten – unabhängig davon, ob sie mit Benzin, Diesel oder Strom betrieben werden.

Die Rechtsbeschwerde eines E-Auto-Fahrers, der sich gegen ein entsprechendes Bußgeld zur Wehr gesetzt hatte, wurde zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die bestehende Rechtslage lasse keine Ausnahmen zu. Wörtlich führt das Gericht aus: "Die Rechtslage ist eindeutig. Tempolimits zur Luftreinhaltung gelten für sämtliche Kraftfahrzeuge."

Die Argumentation des Fahrers, sein Fahrzeug verursache keine direkten Emissionen wie Stickoxide oder CO₂, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar emittieren E-Autos im Betrieb keine Abgase, doch entstehen bei deren Nutzung dennoch luftverunreinigende Partikel – etwa durch Reifenabrieb, Bremsstaub und Straßenabrieb. Letzterer wird durch Fahrzeuggewicht und Beschleunigungsverhalten beeinflusst. Gerade Elektroautos sind durch den schweren Akku oft deutlich schwerer als vergleichbare Verbrennerfahrzeuge.

Zudem sei die Beschleunigung bei E-Autos meist stärker, da das volle Drehmoment des Elektromotors sofort zur Verfügung steht. Dies führe zu einem erhöhten Verschleiß an den Reifen – und damit zu einem höheren Anteil an Feinstaubemissionen, wie das Gericht feststellt.

Das Urteil nimmt damit eine technisch differenzierte Bewertung der Emissionen vor und legt den Fokus nicht nur auf den Auspuff. Vielmehr wird das Gesamtsystem Auto betrachtet – einschließlich der nicht-abgasbezogenen Emissionen, die ebenfalls zur Luftverschmutzung beitragen.

In der Entscheidung verweist das Gericht auch auf die bestehende Regelungssystematik: Geschwindigkeitsbegrenzungen zur Luftreinhaltung würden in der Regel durch örtliche Luftreinhaltepläne oder Umweltzonen festgelegt. Diese seien für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich. Ausnahmen bedürften einer gesetzlichen Grundlage – eine solche sei für Elektrofahrzeuge jedoch nicht vorgesehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Damit schafft das OLG Hamm eine klare Orientierung für die Praxis: Auch lokal emissionsfreie Fahrzeuge unterliegen den allgemeinen Verkehrsregeln, wenn es um den Schutz von Mensch und Umwelt geht. Das gilt insbesondere für urbane Gebiete mit hoher Feinstaubbelastung – etwa an vielbefahrenen Durchgangsstraßen, wo Kommunen Geschwindigkeitsbegrenzungen zur Verbesserung der Luftqualität anordnen.

Es gibt in zahlreichen Städten in Deutschland sogenannte Luftreinhaltungszonen mit Tempolimits – etwa in München, Stuttgart oder Düsseldorf. Wer sich dort nicht an die vorgegebenen Höchstgeschwindigkeiten hält, muss mit spürbaren Sanktionen rechnen. Bereits bei einer Überschreitung um 16 bis 20 km/h drohen Bußgelder ab 70 Euro und ein Punkt in Flensburg. Ab 26 km/h zu viel kommen ein Fahrverbot und 180 Euro Geldstrafe hinzu.

Die Entscheidung des OLG Hamm dürfte damit bundesweit Signalwirkung haben – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den rasch wachsenden Anteil von E-Autos im Straßenverkehr.