Kfz-Steuerpflicht für E-Autos ab 2026: Ende der Steuerbefreiung?

Kfz-Steuerpflicht für E-Autos ab 2026
Wie geht's mit der Steuerbefreiung weiter?

Veröffentlicht am 07.07.2025

Die Regierungskoalition hatte Anfang Juli 2025 beschlossen, dass es keine Senkung der Stromsteuer für private Haushalte trotz Ankündigung im Koalitionsvertrag geben wird. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist aber auch eine Verlängerung der Steuerbefreiung für reine E-Fahrzeuge bis 2035 vorgesehen. Im Frühjahr 2025 wurde ein entsprechender Acht-Punkte-Plan vorgestellt.

Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums erklärte gegenüber auto-motor-und-sport.de: "Der Koalitionsvertrag sieht eine Verlängerung der befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektroautos bis zum Jahr 2035 vor. Ein Zeithorizont für eine gesetzliche Umsetzung steht momentan aber noch nicht fest. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates."

Entsprechend unterliegen ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassene E-Autos der regulären Kfz-Steuer. Reine Elektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 zugelassen werden, profitieren bis zum 31. Dezember 2030 von der Kfz-Steuerbefreiung – den kompletten 10-Jahres-Zeitraum können E-Auto-Käufer aber nicht mehr ausnutzen. Für alle reinen Stromer, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen werden, gilt dagegen die reguläre Kfz-Steuerpflicht.

Für diese E-Autos wird die Steuer nicht wie bei Verbrennern nach Emissionen oder Hubraum, sondern ausschließlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Die Bemessung erfolgt in Stufen zu jeweils 200 Kilogramm.

Beispiele für die jährliche Kfz-Steuer bei E-Autos

  • BMW i3 (1.630 kg zulässiges Gesamtgewicht) ca. 50 Euro
  • VW ID.4 Pro Performance (2.480 kg) ca. 75 Euro
  • Tesla Model Y Long Range (2.300 kg) ca. 70 Euro

Diese Werte gelten für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026. Gebrauchte Elektroautos, die vor diesem Stichtag erstmals zugelassen wurden, bleiben weiterhin steuerbefreit – auch bei Halterwechsel – bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist oder spätestens bis zum 31. Dezember 2030.


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