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„Kein Fahrvergnügen“
911er-Fahrer will Geld fürs Ford-Fahren

Ein Porsche-Fahrer hat auf Entschädigung geklagt, weil er nach einem Unfall auf einen Ford Mondeo umsteigen musste.

Ford Mondeo Turnier 2.0 TDCi, Exterieur
Foto: Hans-Dieter Seufert

Der Besitzer eines Porsche 911, der 112 Tage lang in der Werkstatt zur Reparatur stand, hatte seinen Unfallgegner auf Nutzungsentschädigung verklagt, weil sein Zweitwagen nicht so viel Fahrvergnügen brachte. Der klagende Mann verfügt über insgesamt vier Fahrzeuge, wovon zwei von Familienmitgliedern gefahren werden und eines nur für den Rennsport geeignet ist.

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46,18 Euro Nutzungsentschädigung pro Tag

Das vierte Auto ist ein Ford Mondeo und mit dem musste er nun die gesamte Reparaturzeit herumfahren – für ihn offenbar kein großes Vergnügen. Zusätzlich zu dem Unfallschaden in Höhe von 40.715 Euro, den sein Gegner bezahlen muss, wollte der 911-Fahrer nun auch noch nach einer Meldung der Bildzeitung 46,18 Euro Nutzungsentschädigung pro Tag. Schließlich sei der von der ganzen Familie als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzte Mondeo für die Fahrt zur Arbeit und Ausflüge in die Stadt "zu sperrig".

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main nicht. Zwar sei bei der Beschädigung eines Autos auch der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit ersatzfähig, so das Gericht. "Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo."

Entscheidung nicht mehr anfechtbar

Das geringere Fahrvergnügen, so das Gericht, sei zwar gegeben, fuße aber auf einer subjektiven Wertschätzung und sei eine immaterielle Beeinträchtigung. Solche Schäden sind nach Auffassung des Gerichts nicht ersatzpflichtig. Die Entscheidung des OLG (Az. 11 U 7/21) vom Montag (5.9.2022) ist nicht anfechtbar.

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Fazit

Ein 911er-Fahrer ist sein eigener Ford Mondeo "zu sperrig", um ihn als Ersatzwagen zu fahren. Für das entgangene Fahrvergnügen wollte er nun über 4.600 Euro Nutzungsentschädigung von seinem Unfallgegner haben. Das OLG in Frankfurt lehnte die Klage ab; das geringe Fahrvergnügen sei zwar gegeben, aber nicht ersatzpflichtig.

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