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Kaufprämie für Handwerkerfahrzeuge
Förderung von Elektro-Nutzfahrzeugen und Infrastruktur

Das Bundesverkehrsministerium will Gewerbetreibende zum Umstieg auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge bewegen. Das entsprechende Förderprogramm sieht für 2020 noch 50 Millionen Euro vor.

VW E-Crafter
Foto: VW

Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 5. Dezember 2017 fördert das Bundesverkehrsministerium auch die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und betriebsnotwendiger Ladeinfrastruktur. Ziel der Förderung ist es, den Verkehrssektor sukzessive auf klimafreundliche Technologien umzustellen.

Gezielt gefördert werden Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein und mittlere Unternehmen, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge umstellen. Finanzielle Unterstützung gibt es auch für Investitionen in die notwendige Lade-Infrastruktur. Die Anträge für das Förderverfajhren können seit dem 4.8.2020 und noch bis zum 14.9.2020 eingereicht werden. Das Förderverfahren wird als Windhund-Verfahren umgesetzt. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt damit in der Reihenfolge des Einganges. Für 2020 stehen 50 Millionen Euro Fördergelder bereit, die noch bis zum Jahresende bewilligt werden sollen.

Unsere Highlights

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Handwerksunternehmen und handwerksähnliche Unternehmen, die einen Eintrag in der Handwerksrolle oder ins Gewerbeverzeichnis nachweisen können, sowie kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition, sofern die Kommune bestätigt, dass die Fahrzeugbeschaffung als Teil der Maßnahmen zur Umsetzung eines kommunalen Elektromobilitätskonzeptes bzw. eines vergleichbaren Konzeptes angesehen wird.

Was wird gefördert und was nicht?

ABT e-Transporter 6.1 (2020), eCrafter, eCaddy
VWN
Gefördert werden nur Fahrzeuge mit Elektroantrieb.

Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig.

Nicht förderfähig sind:

  • alle Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsklassen N1, N2 oder N3 entsprechen (z.B. Zulassungsklasse M. nicht straßengebundene Fahrzeuge)
  • Hybride (HEV)
  • Plugin-Hybride (PHEV) sowie
  • Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis.
Reifentest, Akkuladung
Ingolf Pompe
Auch Investitionen in die Ladeinfrastruktur werden gefördert.

Wie wird gefördert?

Eine Mindestanzahl an zu beschaffenden Fahrzeugen bzw. eine Mindestfördersumme ist innerhalb dieses Aufrufes nicht vorgesehen. Die maximale Förderung pro antragstellendem Unternehmen beträgt 10 Millionen Euro. Verbundene Unternehmen gelten als ein antragstellendes Unternehmen. Es werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gefördert. Die maximale Förderquote liegt bei 40 Prozent. Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 bzw. 20 Prozent zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann.

Für detaillierte Informationen hat der Projektträgers Jülich (PtJ) eine spezielle FAQ-Seite eingerichtet. Auch in Sachen Beratung stehen hier Ansprechpartner zur Verfügung.

Fazit

Handwerker und Gewerbetreibende für die Elektromobilität zu begeistern, ist ein guter Ansatz. Eine Fördersumme von 50 Millionen Euro erscheint aber als völlig unzureichend gemessen an den Fahrzeugbestand, den man gerne ersetzen möchte.

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Erscheinungsdatum 26.09.2024

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