Grüne Kennzeichen: Diese Fahrten sind erlaubt

Grüne Kennzeichen
Demo-Fahrten sind eigentlich nicht drin

Veröffentlicht am 14.01.2024

Grüne Kennzeichen, die aktuell in aller Munde sind, zeigen an, dass das Fahrzeug, an das sie montiert sind, von der Kfz-Steuer befreit ist. Genau diese Steuerbefreiung will die Bundesregierung jetzt aufheben, was natürlich nicht im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzer der grünen Kennzeichen ist. Mit massiven Protesten auf Straßen, in Städten und an Autobahnen machen die Landwirte ihrem Ärger Luft – mit ihren Traktoren.

Nutzung vorgeschrieben, Missbrauch ist Steuerhinterziehung

Diese Demo-Fahrten sehen die Regelungen für grüne Kennzeichen aber eigentlich nicht vor, denn die Nutzung der steuerbefreiten Zulassung ist streng eingeschränkt. Welche Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen führen dürfen, regelt §3 des Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Führen dürfen grüne Nummern Anhänger, die speziell zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes hergestellt sind und ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden (Sportanhänger). Wer die Anhänger für andere Zwecke nutzt, beispielsweise für einen Umzug oder seine zugelassenen Motorräder mit in den Urlaub nimmt, begeht Steuerhinterziehung.

Grüne Kennzeichen werden aber auch an Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter) ausgegeben – und jetzt kommt es – , solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.

Nutzung muss nachgewiesen werden, Polizei macht Ausnahmen

Spazierfahrten, Einkaufsfahrten oder auch die Teilnahme an Demonstrationen in Innenstädten sind dabei nicht gedeckt. Für Fahrten zu Traktor-Treffen gilt es gesonderte Regelungen nach Landesrecht zu beachten. Generell gilt, dass der Fahrzeugführer den Nutzungszweck stets nachweisen kann.
Andererseits macht die Polizei gerade im Rahmen der aktuellen Bauern-Demonstrationen aber großzügig Zugeständnisse. So hat beispielsweise die Polizei in München für eine angekündigte Demonstration der Bauern über seine Social Media-Kanäle mitgeteilt, dass "im Rahmen der heutigen Versammlungslage Traktoren als Kundgebungsmittel zugelassen und daher von der zweckgebundenen Nutzung entbunden" sind. Laut Spiegel sieht auch der Zoll, der für die Kfz-Steuer zuständig ist, keine zweckfremde Nutzung vor, weil die Bauern zu land- und forstwirtschaftlichen Themen demonstrieren.

Andererseits tragen nicht alle von der Kfz-Steuer befreiten Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen. Mit konventionellen Kennzeichen unterwegs sind so Behördenfahrzeuge, Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen, Busse im Linienverkehr, Leicht- und Kleinkrafträder, Fahrzeuge von Schwerbehinderten, Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder wegen ihrer Emissionsarmut von der Steuer befreite Pkw.

Was man abseits des Ackers noch mit einem Traktor anstellen kann, zeigen wir in der Fotoshow.