"Fahrverbot aufgrund beharrlichen Pflichtverstoßes nach verbotener Nutzung elektronischer Geräte." überschreibt das Berliner Kammergericht (Oberlandesgericht des Landes Berlin) eines seiner jüngsten Urteile (Aktenzeichen: 3 Ws (B) 6/21, 3 Ws (B) 6/21 – 122 Ss 2/21). Es geht in dem Beschluss darum, dass ein Autofahrer nach einer Häufung kleinerer Verstöße, von denen bei jedem Einzelnen kein Fahrverbot drohte, trotzdem mit einer hohen Strafe, wie beispielsweise einem Fahrverbot, belegt werden kann.
Mehrere kleine Verstöße sorgen für deutlich höhere Strafe
Im Konkreten Fall geht es um einen Mann, den die Polizei innerhalb der vergangenen zwei Jahre bereits zweimal beim zu schnellen Fahren (jeweils 24 km/h zu viel) erwischt hat. Außerdem ließ er sich einmal beim Telefonieren mit dem Handy in der Hand am Steuer erwischen. Danach hat ihn die Polizei ein zweites Mal beim Handy-Telefonat am Steuer seines Mercedes mit Wiesbadener Kennzeichen erwischt – dieses Mal auf dem Berliner Kurfürstendamm. Die zuständige Behörde brummte dem Fahrer daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro (anstatt der üblichen 100 Euro) sowie einen Monat Fahrverbot auf. Dagegen klagte der Fahrer vor dem Amtsgericht Tiergarten – dessen Richter gab der Behörde allerdings Recht.
Beharrlicher Pflichtverletzter
Nun hat das Kammergericht Berlin die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen – weil der Betroffene innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach durch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr aufgefallen war. Da die Voreintragungen nicht zu einer Verhaltensänderung des Klägers geführt haben, seien das höhere Bußgeld und das Fahrverbot angemessen und verhältnismäßig.
Fazit
Das Kammergericht Berlin weist in seiner Urteilsbegründung nicht umsonst auf die "Beharrlichkeit der Pflichtverletzung" des Klägers hin. Die Ahndung auch von sogenannten Massenverstößen, wie beispielsweise Geschwindigkeits-Übertretungen oder das Telefonieren als Fahrer während der Fahrt mit dem Handy am Ohr, soll natürlich dazu führen, dass der Betroffene seinen Fehler überdenkt und nicht wiederholt.
Bei Wiederholungstätern verliert die Justiz die Geduld – schließlich gehört es zu ihren Aufgaben, den Betroffenen zu einer Änderung seines Verhaltens anzuregen. Bleibt diese Änderung aus, fällt die Strafe für den Betroffenen etwas üppiger aus. Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch nach einer Häufung kleinerer Verstöße innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums – auch wenn jeder einzelne Verstoß beispielsweise nur mit niedrigen Bußgeldern belegt ist.