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Autofahren in Zeiten von Corona
Wo Spritztouren noch erlaubt sind und wo nicht

Schönes Wetter, wenig Verkehr – wer würde da nicht gerne sein automobiles Schätzchen spazieren fahren? Aber wo ist das in Zeiten von Kontaktverboten und Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie überhaupt noch erlaubt? Herrschen Fahrverbote?

Jaguar E-Type Zero
Foto: Jaguar

Um die zu schnelle Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, haben die Regierungen in ganz Europa einschneidende Maßnahmen ergriffen. Dazu wird die Bewegungsfreiheit der Menschen eingeschränkt, das Zusammentreffen von größeren Gruppen ist verboten.

Die Fortbewegung im eigenen Kfz wirkt zunächst mal unverdächtig. Die Ansteckungsgefahr beschränkt sich auf die Fahrzeuginsassen, und das sind naturgemäß weniger als in öffentlichen Verkehrsmitteln, die immerhin noch in Betrieb sind.

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Föderalismus: Unterschiedliche Verordnungen pro Bundesland

In Deutschland sind in jedem Bundesland eigene Regeln maßgeblich. Diese Regelungen der Bundesländer haben ihre Rechtsgrundlage in § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Danach dürfen die Länder durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Die Grundlage bildet das IfSG, die genaue Ausgestaltung erfolgt dann durch die Verordnungen der Länder. Eine "Bundesverordnung" gibt es nicht, die Bundesregierung hat nur Leitlinien vorgegeben, die die Länder in den Verordnungen umsetzen.

In welchem Bundesland Spritztouren zu Zeiten von Corona erlaubt sind und in welchem nicht, lässt sich daran ablesen, ob Ausgangsbeschränkungen oder Kontaktverbote gelten. Die Mehrzahl der Länder orientiert sich an den Vorgaben der Bundesregierung, die kein explizites Verbot für Fahrten mit Kraftfahrzeugen enthalten. Regel vier legt mit der ausdrücklichen Erlaubnis von Wegen zur Arbeit, zum Arzt oder zur Notbetreuung allenfalls nahe, dass Fahrten zur persönlichen Erbauung nicht im Sinne der Vorgaben sind. Aber in den Bundesländern, deren Regeln sich an denen der Bundesregierung orientieren und die entsprechend Kontaktverbote erlassen haben, wie beispielsweise Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen, sind Ausflüge mit dem Auto nicht verboten.

Spritztour kann teuer werden

Anders sieht es in Bundesländern aus, die strenge Ausgangsbeschränkungen erlassen haben, wie Bayern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Berlin. Dort ist gar das Verlassen des Hauses nur noch aus triftigen Gründen (Arbeiten, Einkaufen, Arztbesuche, Hilfe für andere, Sport an der frischen Luft) erlaubt. Damit sind auch Fahrten mit dem Kfz zweckgebunden, was auf den ersten Blick widersinnig wirkt. Denn niemand, der beispielsweise alleine mit seinem Oldtimer unterwegs ist, läuft Gefahr, sich oder andere anzustecken.

Trotzdem: Legal sind in Bayern Fahrten mit dem Auto, aber auch mit dem Motorrad nur noch zu oben genannten Zwecken. An den ersten schönen März-Tagen sind in Deutschland allerdings auch viele Kraftfahrer augenscheinlich "zwecklos" unterwegs gewesen. Gerade in Bayern beispielsweise in sehr exzessiver Art und Weise. Wie die Polizei mitteilt, wurde auf der Bundesstraße zwischen Tegernsee und Achenpass ein Motorradfahrer mit Tempo 210 erwischt. In Köln und Leverkusen nutzten verantwortungslose Autofahrer die leeren Straßen, um sich Autorennen mitten in der City zu liefern. So was ist natürlich immer verboten, egal welche Corona-Regeln gelten. Aber jetzt ist eben je nach Bundesland selbst Fahren im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung untersagt.

Und Vorsicht: Unter Punkt sechs heißt es in den Regelungen Bayerns: "Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen". Das klingt nicht so, als würde eine Packung Klopapier auf dem Beifahrersitz genügen. Wer in den Bundesländern mit Ausgangsbeschränkung kontrolliert wird und keinen triftigen Grund für seine Fahrt angeben kann, also gegen die jeweilige Landesverordnung verstoßen hat, muss mit Konsequenzen rechnen. Verstöße gegen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit oder – in schweren Fällen – sogar als Straftat eingestuft. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG) und es drohen Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Einzelne Bundesländer haben bereits Bußgeldkataloge verabschiedet. Bei Vorliegen einer Straftat kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Wer durch einen Verstoß nachweislich das Virus weiterverbreitet, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG).

Die Regeln verändern sich

Die Frage "Spritztouren allein mit einem Kfz?" beantwortete das Bayerische Innenministerium zunächst wie folgt: "Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand. Bedenken Sie auch, dass an beliebten Ausflugszielen, z. B. am Starnberger See oder im Englischen Garten, dieser Abstand möglicherweise nicht eingehalten werden kann. Von Ausflügen an beliebte Orte wird daher dringend abgeraten." Am Montag (30.3.) zeigte sich der Text ergänzt: "Das bedeutet nicht, dass es erlaubt ist, mit dem Pkw oder dem Motorrad private Spritztouren zu unternehmen." Damit ist das Thema zumindest in Bayern bis zum Ende der bis zum 19. April verlängerten Ausgangsbechränkung glasklar geregelt. Die Polizei in Hamburg hingegen twittert: "Ja, Sie dürfen fahren ..."

Zum 30.3. haben verschiedene Bundesländer ihre Corona-Regelungen bis nach Ostern verlängert und teilweise weiter spezifiziert. In unserer Tabelle verlinken wir die Regeln der einzelnen Bundesländer zum Nachschlagen.

Überblick über die Corona-Regeln, Stand 30.3.2020

Bundesland

Art der Beschränkung

Rechtsverordnungen

Baden-Württemberg

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Bayern

Ausgangsbeschränkung

Zur Regelung

Berlin

Ausgangsbeschränkung

Zur Regelung

Brandenburg

Ausgangsbeschränkung

Zur Regelung

Bremen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Hamburg

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Hessen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Mecklenburg-Vorpommern

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Niedersachsen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Nordrhein-Westfalen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Rheinland-Pfalz

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Saarland

Ausgangsbeschränkung

Zur Regelung

Sachsen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Sachsen-Anhalt

Ausgangsbeschränkung

Zur Regelung

Schleswig-Holstein

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

Thüringen

Kontaktbeschränkung

Zur Regelung

ADAC findet nicht Fahren besser

Laut ADAC wären die strengeren Beschränkungen in allen Bundesländern sinnvoll. Bewegung an der frischen Luft sei zwar wichtig, dies sollte aber nach Meinung des Clubs möglichst im näheren Wohnumfeld stattfinden. Entscheidend sei der Mindestabstand zwischen Personen von zwei Metern – und der könne gerade an beliebten Ausflugszielen oft nicht eingehalten werden kann. Dies gelte ganz besonders für Motorradfahrer, die an bekannten Strecken unterwegs sind oder dortige Treffpunkte ansteuern. Deshalb rät der ADAC zum jetzigen Zeitpunkt von solchen Ausflügen dringend ab.

Ebenfalls nicht ratsam sei es, seinen Wohnwagen zum Campingplatz zu bringen. Zumindest sollte man sich vorab genau über Einschränkungen informieren. Grundsätzlich erlaubt ist der Transport des Wohnwagens laut ADAC nur noch in Ländern mit Kontaktverbot, in Ländern mit Ausgangsbeschränkungen jedoch nicht. Ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist hier nicht mehr gegeben. Doch nicht alles ist in Corona-Zeiten verboten: Sport, Spazierengehen und Bewegung an der frischen Luft sind in jedem Bundesland gestattet. In den meisten Bundesländern darf man allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts an die frische Luft – nach Möglichkeit aber nur in der unmittelbaren näheren Umgebung und unter Beachtung des Mindestabstands. Ansonsten sollten aber alle Menschen – trotz Frühlingswetter – auch die kommenden Tage und Wochen grundsätzlich zuhause bleiben, so der ADAC.

Über Rechtmäßigkeit wird gestritten

Eine juristische Einschätzung haben sich die Kollegen von MOTORRAD am 27.3. 2020 bei Thomas Kümmerle (Fachanwalt für Strafrecht) von Glienke & Kümmerle @ Kanzlei Hoenig Berlin eingeholt: Inwieweit gegen ein Bußgeld oder gegen ein Strafverfahren erfolgversprechend vorgegangen werden kann, lässt sich pauschal nicht beantworten. Da kommt es, wie auch beim Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Strafverfahren wegen angeblich illegalen Straßenrennens, auf jeden Einzelfall und die Fähigkeiten des Verteidigers an. Auch streiten sich die Juristen bereits jetzt, ob die Verordnungen der Länder rechtmäßig sind oder nicht. Zumindest in Bayern war eine Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Ausgangsbeschränkung, wenn auch nur kurzfristig, erfolgreich. Die zunächst als Allgemeinverfügung ausgestalteten Verbote wurden eiligst als Rechtsverordnung verabschiedet. Ob auch das rechtmäßig war, wird sich zeigen, so die Einschätzung des Anwalts.

Im EU-Ausland sind Spaßfahrten untersagt

Kaum nötig zu erwähnen, dass auch Regierungen im Ausland wegen der Corona-Pandemie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verfügt haben. Belgien beispielsweise verbietet mit seinem seit dem 18. März gültigen Dekret explizit Fahrten mit dem Kfz, die nicht absolut notwendig sind. Ausgenommen sind nach wie vor Fahrten zum Arbeitsplatz oder zum Arzt. Die Anordnung ist aktuell bis zum 5. April befristet. Die belgische Regierung erinnert zudem an die geltenden Strafen gegen die ausgesprochenen Auflagen. Die Geldbußen für Zuwiderhandlungen liegen zwischen rund 200 und knapp 4.000 Euro. Auch sind Haftstrafen zwischen acht Tagen und drei Jahren als Strafe möglich. Frankreich, Spanien, Großbritannien und Italien hatten zuvor schon klargestellt, dass Fahrten mit Auto und Motorrad auf das absolut Notwendigste beschränkt bleiben sollen. Hier werden ebenfalls keine Spritztouren toleriert.

Fazit

Wer auch oder gerade in Zeiten von Corona seine Freizeit mit Auto-Ausflügen verbringen will, muss sich zuvor mit den Verordnungen zur Eindämmung der Pandemie in seinem Bundesland vertraut machen (siehe Tabelle). Wo Ausgangsbeschränkungen gelten, sind Spritztouren mit dem Kfz aktuell verboten. In Ländern, in denen Kontaktverbote gelten, ist das nicht so. Alleine oder mit Personen, mit denen man in häuslicher Gemeinschaft lebt, spazieren fahren ist hier erlaubt – natürlich nur ohne Verkehrsübertretungen. Gegen Gesetze, verstößt hier, wer beim Aussteigen zu vielen anderen Personen zu nahekommt. Vorsicht also beim Besuch beliebter Ausflugsziele.

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Erscheinungsdatum 26.09.2024

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