CC- und CD-Sticker am Privat-Auto: Strafe für Fake-Diplomaten

CC- und CD-Aufkleber am Privat-Auto
Fake-Diplomaten drohen Strafe

Veröffentlicht am 01.06.2025

Die Antwort ist klar: Das ist nicht erlaubt – und kann je nach Situation als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat gewertet werden. Wer als Privatperson mit einem solchen Kennzeichen unterwegs ist, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Diplomatenkennzeichnung: Wer sie führen darf – und wer nicht

Die Aufkleber stehen für "Corps Diplomatique" und "Corps Consulaire" und sind eng mit dem diplomatischen Sonderstatus verbunden. In Deutschland sind diese Zeichen ausschließlich Diplomaten, Konsularbeamten oder ausgewählten ausländischen Vertretern vorbehalten, die offiziell durch das Auswärtige Amt akkreditiert und als solche registriert sind. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt genau, welche Kennzeichnungen an Fahrzeugen angebracht werden dürfen. Der CD- oder CC-Aufkleber darf nur dann angebracht werden, wenn dies offiziell genehmigt und in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist.

Anders als bei dekorativen Länderkennzeichen handelt es sich bei den CD-/CC-Plaketten um hoheitliche Kennzeichen mit signalhafter Bedeutung im Straßenverkehr. Sie weisen auf eine diplomatische Sonderstellung hin – insbesondere in Bezug auf Parkzonen, Verkehrskontrollen und den Genuss von Immunität. Genau aus diesem Grund sind sie geschützt und dürfen nicht von Unbefugten verwendet werden.

Welche Strafen drohen beim unberechtigten Führen?

Privatpersonen, die ohne Berechtigung einen CD- oder CC-Aufkleber am Fahrzeug anbringen, verstoßen zunächst gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Praxis mit einem geringen Verwarnungsgeld von zehn Euro geahndet werden kann. Die Polizei kann außerdem anordnen, den Aufkleber umgehend zu entfernen.

Problematisch wird es allerdings, wenn mit dem Aufkleber bewusst der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein diplomatisch privilegiertes Fahrzeug. Wer den Aufkleber mit der Absicht anbringt, sich dadurch Vorteile im Straßenverkehr zu verschaffen – etwa bei einer Verkehrskontrolle oder im ruhenden Verkehr –, kann sich strafbar machen.

Dann greifen unter anderem zwei Paragrafen:

  • § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Wer unbefugt ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen versieht, das amtliche Bedeutung vortäuscht, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
  • § 132a Strafgesetzbuch (StGB): Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist ebenfalls strafbar. Auch hier sieht das Gesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor.

In solchen Fällen handelt es sich also nicht mehr um ein Bagatelldelikt, sondern um eine bewusste Täuschung, die als Vergehen verfolgt werden kann – inklusive Eintragung im Führungszeugnis und Punkten im Fahreignungsregister.

Rechtliche Bewertung: Täuschung oder Dekoration?

Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist stets der Kontext: Ein bloßer Aufkleber, der etwa aus Sammelleidenschaft oder Dekorationszwecken am Fahrzeug angebracht wurde, wird meist als Ordnungswidrigkeit eingeordnet. Sobald jedoch ein konkreter Täuschungsversuch vorliegt – etwa das aktive Behaupten eines diplomatischen Status gegenüber Behörden oder das Ausnutzen des Aufklebers zur Vermeidung eines Bußgelds – wird aus dem Aufkleber ein strafrechtlich relevantes Symbol.

Auch wenn man sich dabei nicht als Beamter ausgibt, sondern nur den Status eines ausländischen Diplomaten vortäuscht, ist das rechtlich problematisch. Die Annahme von Rechten, die einem nicht zustehen – etwa diplomatische Immunität – kann strafrechtlich geahndet werden, auch ohne dass tatsächlich hoheitliche Handlungen vorgetäuscht werden.

In der Fotoshow zeigen wir Ihnen die kreativen Ausreden der Verkehrssünder.