Blitzer–Attacke: Damit müssen Wut-Fahrer rechnen

Blitzer umgetreten
Damit müssen Wut-Fahrer rechnen

Veröffentlicht am 29.07.2025
Blitze Radarfalle Vandalismus
Foto: Connect Images via Getty Images; Collage: Wittich

Als die Autofahrerin von der mobilen Anlage erfasst wurde, kehrte sie auf der Landstraße 3020 bei Löhnberg-Niedershausen zur Messstelle zurück, um kurzerhand den Blitzer umzutreten. Das Gerät wurde dadurch außer Betrieb gesetzt, es entstand ein Sachschaden nach Angaben der Polizei im fünfstelligen Bereich. Wie schnell die Fahrerin unterwegs war, konnte die Polizei nicht mitteilen.

Neben der Strafe für Tempoverstoß kommt auf die Fahrerin auch ein Strafverfahren zu. Denn das Umstoßen eines Blitzers erfüllt nach aktueller Rechtsprechung den Straftatbestand des "Unbrauchbarmachens einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung" (§ 316b Absatz 1 Nr. 3 StGB). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Gerät dauerhaft beschädigt wurde – schon die vorübergehende Störung der Funktion reicht aus.

Strafmaß und rechtliche Folgen

Bereits das kurzzeitige Blockieren, Verdecken oder Umwerfen eines Radargeräts kann strafbar sein. Gerichte werten solche Eingriffe als gravierend, auch ohne bleibenden Schaden. In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom April 2025 wurde ein Autofahrer, der einen Blitzer umgestoßen hatte, zu 40 Tagessätzen à 40 Euro (insgesamt 1.600 Euro) verurteilt. Die Vorinstanz hatte sogar 3.200 Euro angesetzt. Das OLG bestätigte die Strafbarkeit ausdrücklich.

Nach § 316b StGB sind im Extremfall auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich – etwa bei Wiederholungstaten oder gezielter Sabotage. Strafverschärfend können auch organisierte Aktionen oder länger andauernde Störungen wirken.

Selbst das kurzfristige Verstellen eines Blitzers mit Gegenständen wie Mülltonnen oder Folien kann unter bestimmten Umständen bereits zu einem Strafverfahren führen.

Anm. d. Red.: Bei dem Aufmacherbild handelt es sich um ein Schmuckbild.