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Temposünder aufgepasst
Behörden müssen googeln

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.06.2024, Az. 34 K 11/23) entschieden, dass Behörden bei der Ermittlung von Verkehrssündern alle zumutbaren Methoden nutzen müssen, um die Identität des Fahrzeugführers festzustellen.

Google
Foto: Anadolu via Getty Images

Dies schließt auch Recherchen im Internet ein, insbesondere die Verwendung von Suchmaschinen wie Google und der Google-Bildersuche.

Klage gegen Fahrtenbuchauflage

Bei dem konkreten Fall ging es um einen Tempoverstoß aus dem Mai 2019 von 30 km/h innerorts. Auf dem Blitzerfoto konnte der Fahrer nicht festgestellt werden. Da es sich bei dem Audi Quattro um ein Firmenfahrzeug handelte, wurde der Geschäftsführer befragt, der jedoch keine Angaben zum Fahrer machte. Daraufhin wurde eine Fahrtenbuchauflage erwirkt. Der Fahrzeughalter klagte gegen diese Auflage und argumentierte, dass die Behörde keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln.

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Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Kläger recht und hob die Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auf. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Behörde verpflichtet sei, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität des Fahrers festzustellen. Dazu gehöre auch die Recherche im Internet. Die Behörde hätte versuchen können, den Fahrer über eine einfache Suche bei Google zu identifizieren, indem sie beispielsweise nach der Kombination von Namen und Foto des vermuteten Fahrers sucht.

Richter ermittelte den Fahrer per Google

Das stellte auch der Einzelrichter unter Beweis. Ihm sei es "nämlich ohne großen Aufwand, insbesondere ohne Anlegung gesonderter Accounts in sozialen Netzwerken möglich gewesen, den Geschäftsführer als Fahrzeugführer zu identifizieren", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS. Inwieweit der Geschäftsführer nun wegen des Tempoverstoßes belangt wird, ist nicht bekannt.

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Vorgehensweise von Behörden bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen. Es verdeutlicht, dass die bloße Befragung des Fahrzeughalters und das Abwarten seiner Antwort nicht ausreichend sind, um die Identität des Fahrers festzustellen. Behörden müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um die tatsächlichen Fahrer zu identifizieren, bevor sie Sanktionen wie die Fahrtenbuchauflage verhängen.

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Fazit

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Fahrtenbuchauflage aufgehoben, da die Behörde nicht alle möglichen Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen hatte. Das Urteil betont die Pflicht der Behörden, auch Internetrecherchen durchzuführen, um die Identität des Fahrers festzustellen. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf die Verfolgung von Verkehrsverstößen.

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