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Bußgeldverfahren
Andere Länder, andere Sitten

Die Bußgeldverfahren sind in den einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedlich gestaltet. Eine Übersicht über Besonderheiten, Vorgehensweisen und wann Bußgeldbescheide sowie gerichtliche Entscheidungen in ausgewählten Reise- und Nachbarländern Rechtskraft erlangen.

Andere Länder, andere Sitten
Foto: dpa

BELGIEN
In Belgien bietet die Staatsanwaltschaft einen Vergleichsvorschlag an und fordert die Verkehrssünder zur Zahlung eines bestimmten Betrags auf. Ignoriert der Betroffene dies oder zahlt er nicht rechtzeitig, geht die Sache vor das Amtsgericht, das dann die Sanktion festsetzt. Sie wird 15 Tage nach Zustellung des Urteils rechtskräftig.
 
DÄNEMARK
Sofern die Polizei nicht an Ort und Stelle Bußgeld kassiert, sind die dänischen Pendants deutscher Amtsgerichte mit der Festsetzung der Sanktion befasst. Die Rechtskraft tritt 14 Tage nach deren Entscheidungsdatum ein.
 
FRANKREICH
Bei Delikten, die automatische Verkehrsüberwachungsanlagen erfassen, wird ein Verwarnungsgeld verhängt, das innerhalb von 45 Tagen zu bezahlen ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung fällt ein erhöhtes Verwarnungsgeld an, das dann vollstreckt werden kann, wenn es nicht binnen 45 Tagen beglichen wird. Handelt es sich um einen schweren Verkehrsverstoß, zahlt der Verkehrssünder nicht oder legt er Einspruch ein, geht die Sache vor ein Amtsgericht. Im Zuge eines so genannten Strafverfügungsverfahrens wird dort über die Bestrafung entschieden und gegebenenfalls eine Geldbuße angeordnet. Die Strafverfügung tritt 30 Tage nach deren Absendung in Kraft.
 
GROSSBRITANNIEN
Sämtliche Straßenverkehrsdelikte sind im britischen Bußgeldverfahren Sache der Gerichte. Die meisten werden aber in einem vereinfachten Verfahren behandelt: Der Fahrer kann das Bußgeld innerhalb von 28 Tagen bezahlen. Aufpassen: Danach erhöht sich der geforderte Betrag um 50 Prozent. Die entsprechende Zahlungsaufforderung ist für die Vollstreckung in Deutschland relevant.
 
ITALIEN
Zunächst wird die gesetzlich vorgesehene Mindestbuße festgesetzt, die Autofahrer aus dem Ausland binnen 60 Tagen ab Zustellung des Bescheids bezahlen oder Einspruch einlegen müssen. Geschieht dies nicht innerhalb dieser Frist, wird ein Zahlungsbescheid erlassen, mit dem gleichzeitig das endgültige Bußgeld – mindestens der doppelte Betrag – festgesetzt wird. Dieser flattert auch dann ins Haus, wenn der Einspruch verworfen wurde. Mit dem Ausstellungsdatum des Zahlungsbescheids setzt die Rechtskraft ein.
 
NIEDERLANDE
Wird das Bußgeld nicht innerhalb der von der zentralen Bußgeldstelle in Leeuwarden im Bescheid genannten Frist bezahlt, erhöht sich der Betrag mit der ersten Mahnung um 25 Prozent und mit der zweiten Mahnung um 50 Prozent. Diese Summe kann dann auch vollstreckt werden.
 
SPANIEN
Bei Verkehrssünden, die automatische Verkehrsüberwachungsanlagen registrieren, stellt die Straßenverkehrsbehörde der zuständigen Provinz einen Bußgeldbescheid aus. Nur wenn innerhalb von 15 Tagen Einspruch eingelegt wird, dem nicht stattgegeben wird, ergeht ein zweiter Bescheid. In diesem Fall ist dessen Ausstellungsdatum relevant.

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