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Abknickende Vorfahrt, Kreisverkehr & Co.
Wann muss ich blinken?

Faulheit, Vergesslichkeit, Unwissenheit: Viele Autofahrer blinken nicht mehr – oft zum Verdruss der anderen Verkehrsteilnehmer. Dabei ist das Blinken natürlich vorgeschrieben und manchmal sogar verboten. Wir klären auf!

Warnblinklicht Warnblinker Bußgeld
Foto: Patrick Lang

Selten ist eine Formulierung in der Straßenverkehrsordnung (StVO) so eindeutig und klar wie im § 9. Dort heißt es unter der Nummer 1 schlicht: "Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen." Warum? Damit andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig reagieren und Verkehrsabläufe besser abschätzen können.

Das sind die wichtigsten Blinker-Vorschriften:

Die Blinkpflicht gilt auch bei Fahrstreifen mit Abbiegepfeilen und bei abknickenden Vorfahrtsstraßen – sowohl, wenn man auf der Vorfahrtsstraße bleibt, also auch, wenn man von der Vorfahrtstraße abbiegt. Will man von der Vorfahrtsstraße aus weiter geradeaus in eine andere Straße weiterfahren, darf man nicht blinken.

Unsere Highlights

Den Fahrtrichtungsanzeiger sollten Sie betätigen, wenn Sie aus einem Grundstück auf eine Straße einbiegen oder vom Fahrbahnrand aus in den Verkehr starten beziehungsweise am Fahrbahnrand anhalten wollen. Übrigens: Auch wenn Sie verbotenerweise abbiegen wollen, ist das Blinken Pflicht!

Im Kreisverkehr gibt es ebenfalls die Verpflichtung, bei der Ausfahrt den Blinker zu betätigen. Dadurch können andere Verkehrsteilnehmer fließender in den Kreisel einfahren. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist das Blinken ausdrücklich verboten.

Wer andere Verkehrsteilnehmer überholt, muss den Blinker beim Aus- und dann wieder beim Einscheren betätigen – und zwar rechtzeitig. Möchten Sie ein haltendes Auto oder ein anderes Hindernis umfahren, müssen Sie blinken. Das gilt auch bei Spurwechsel auf der Autobahn sowie bei der Auf- und Abfahrt. Orientieren Sie sich bei der Abfahrt an der 300-m-Bake. Auf deren Höhe sollten Sie schon ihre Absicht, die Autobahn zu verlassen, ankündigen.

Und was ist mit dem Warnblicklicht?

Diese Sonderform des Blinkens ist ebenfalls eindeutig geregelt. Der Warnblinker kommt zum Einsatz, wenn …

  • … das Fahrzeug bei einer Panne liegenbleibt (§ 15 StVO)
  • … ein Fahrzeug abschleppt und abgeschleppt wird (§ 15a Nr. 3 StVO)
  • … ein Fahrzeug andere gefährdet, zum Beispiel durch langsame Fahrt auf der Autobahn (§ 16 Nr.2)
  • … man andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei der Annäherung an einen Stau (§ 16 Nr.2)

Übrigens: Wer die Warnblinkanlage missbräuchlich benutzt, muss mit einem Bußgeld von fünf Euro rechnen. Wer den Blinker nicht betätigt, zahlt zehn Euro Strafe. Ist der Blinker defekt oder verschmutzt, kostet es 15 Euro.

Übrigens 2.0: Radfahrer oder Scooter-Fahrer müssen auch ohne einen Fahrtrichtungsanzeiger "blinken". Sie strecken den Arm zu der Seite heraus, in der sie fahren wollen.

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Fazit

Blinken ist ganz einfach: Immer wenn Sie abbiegen wollen, müssen Sie blinken. Die Ausnahme: Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr.

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Erscheinungsdatum 26.09.2024

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