BGH-Urteil zu eBay-Autoauktionen: Bei Abbruch wird Schadenersatz fällig

BGH-Urteil zu eBay-Autoauktionen
Bei Abbruch wird Schadenersatz fällig

Veröffentlicht am 12.11.2014
Urteil
Foto: DNY59, iStockphoto

Derjenige, der sein Auto in einer eBay-Auktion anbietet, muss das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen - ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. Das meldet der "Spiegel" mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).

Schnäppchenpreis ist nicht sittenwidrig

Im verhandelten Fall wollte ein Autobesitzer, nach dem Spiegel-Bericht, seinen Wagen während der schon laufenden Versteigerung plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später zog der Anbieter sein Internetangebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch der Kläger bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Das bis dahin höchste Gebot.

Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.

Der Wert des Wagens wurde auf 5.250 Euro beziffert. Diese Summe muss der Ebay-Verkäufer nun an den potenziellen Käufer als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen Euro.

Das Gericht stellte zudem fest, dass selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht, der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Vielmehr macht es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.