Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Urteil vom 23. Juli 2025 klargestellt, dass die Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag eines Oldtimers regelmäßig als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB zu werten ist. Dies gilt auch bei Privatverkäufen, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Keine HU-Plakette trotz Note 2 bis 3
Im konkreten Fall hatte ein Käufer 2020 einen MG B Roadster von 1973 mit H-Zulassung erworben. In der Verkaufsanzeige war als Zustandsnote "2 bis 3" angegeben. Der Verkäufer gab dort an, den Oldtimer seit 12 Jahren zu besitzen, verwies außerdem auf fortlaufende Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen. Im Kaufvertrag war "die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden", so das Gericht in einer Mitteilung. In dem Kaufvertrag hieß es: "Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2–3". Dem Käufer hätten bei Vertragsschluss zwei Gutachten vorgelegen: eines von 2011 mit der Note 2,0 und eines von 2017 mit der Note 3 minus.
Rund zwei Jahre nach dem Kauf verweigerte der TÜV bei der Hauptuntersuchung die Plakette wegen gravierender Rostschäden, unter anderem an der Bodengruppe und den Schwellern. Der Käufer forderte daraufhin den Verkäufer auf, die Mängel zu beseitigen. Allerdings ohne Erfolg. Also erklärte er den Rücktritt vom Kauf und forderte den Kaufpreis zurück.
Bisheriger Prozessverlauf
In den beiden ersten Instanzen hatte der MG-Käufer mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg (311 O 62/23) und das Oberlandesgericht Hamburg (5 U 102/23) wiesen die Klage ab. Sie sahen den vereinbarten Gewährleistungsausschluss als wirksam an und erkannten keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Das Berufungsgericht argumentierte, der Hinweis "siehe Gutachten" im Kaufvertrag entbinde den Verkäufer von der Haftung für die Zustandsangabe.
BGH stärkt Käuferrechte
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil mit seinem Urteil vom 23.7.2025 auf. Die Richter stellten klar, dass die Zustandsnote "2 bis 3" für den Käufer erkennbar als verbindliche Zusicherung des Erhaltungszustands zu verstehen war.
- Zustandsnoten sind im Oldtimerhandel branchenüblich und entscheidend für Preis und Wert.
- Auch ein privater Verkäufer übernimmt damit in der Regel die Gewähr, dass das Fahrzeug dieser Einstufung entspricht.
- Die bloße Bezugnahme auf ältere Gutachten entbindet nicht von der Haftung, wenn der Vertrag eine aktuelle Zustandsnote nennt.
Das Verfahren wurde zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.