Kern der Klage waren Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2007/08 sowie die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern und die Vergütung des Kontrollgremiums. Die Kläger hatten angeführt, nur unzureichend auf dem Aktionärstreffen über Kurssicherungsgeschäfte informiert worden zu sein, mit denen sich Porsche die Mehrheit an VW sichern wollte. Dieser Auffassung folgte das OLG nicht.
Vorstandgehälter wurden nicht bewertet
Als weitere Gründe für die Anfechtungsklage waren Rechtsverstöße bei der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat angeführt worden. Porsche hatte im Geschäftsjahr 2007/08 Milliarden verdient. Das Vorsteuerergebnis lag bei 8,57 Milliarden Euro, davon gingen allerdings 6,83 Milliarden auf Kurssicherungsgeschäfte in Bezug auf die VW-Aktie zurück. Alleine der Verdienst des damaligen Konzernlenkers Wendelin Wiedeking soll sich in der Folge auf 77,4 Millionen Euro belaufen haben.
Das OLG erklärte dazu in seiner Entscheidung, dass das Gericht in dem Verfahren weder die Höhe der Vergütung noch das Vorgehen von Porsche bei der geplanten VW-Übernahme zu bewerten hatte. Es sei ausschließlich darum gegangen, ob Fehler bei den Beschlüssen gemacht wurden.
Mit der Entscheidung folgte der Vorsitzende Richter Eberhard Stilz einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Frühjahr. Gegen den Richterspruch hatten die Aktionäre Berufung eingelegt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Dagegen kann noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht werden.