MISSING :: structure.inactiveTabOverlay
{"irCurrentContainer":"700393","configName":"structure.inactiveTabOverlay"}
MISSING :: ads.vgWort
{"irCurrentContainer":"700393","configName":"ads.vgWort"}

Oldtimer oder Youngtimer als Firmenwagen
Steuervorteile und Fallstricke erklärt

Inhalt von

Ein Oldtimer als Firmenwagen – verboten ist das nicht. Steuerrechtlich führt die Fahrt im Klassiker aber über einen schmalen Grat. Wir erklären, was erlaubt ist und was steuerlich geltend gemacht werden kann.

Porsche 924, Frontansicht
Foto: Hans-Dieter Seufert

Als Steuerspartrick ist der Klassiker als Firmenwagen nur bedingt tauglich. Die Finanzämter wachen mit Argusaugen über die Methoden, Betriebskosten des Oldtimers abzusetzen. Besonders delikat wird es, wenn der Klassiker auch privat genutzt wird.

Darum suchen wir Sie!

Oldtimer sind für Firmen und Gewerbetreibenden eine Möglichkeit, Steuern zu sparen. Wir suchen für einen auto motor und sport-Artikel Menschen, die sich für ihren Oldtimer-Dienstwagen durch den Steuerdschungel gekämpft haben. Mailen Sie uns doch Ihre Erfahrungen mit dem Betreff „Oldtimer-Dienstwagen“ an: redaktion_ams@motorpresse.de

Unsere Highlights

Beispiel: Ein Hotelier holt seine Gäste in der Regel im schicken 63er VW-Samba-Bus am Flughafen ab, fährt den Oldie aber auch mal privat. Selbst wenn er den Bus zum heutigen Marktwert von 36.000 Euro erwarb, zählt für die Ein-Prozent-Methode zur Begleichung des Privatanteils nur der damalige Listenpreis – der lag bei gerade mal 8.000 Mark (rund 4.000 Euro).

Nur 480 Euro setzt somit der Staat als Bemessungsgrundlage an. Angesichts der üblichen sechsjährigen Abschreibung dürfte so manchem Steuerprüfer da der Kamm schwellen. Denn die AfA-Beträge richten sich nach dem Anschaffungspreis. Im Falle des Samba-Busses heißt das: Er wird jährlich mit 6.000 Euro abgeschrieben. Gegenzurechnen sind jene 480 Euro. Bleibt als anzusetzende Differenz die Summe von 5.520 Euro – jährlich. Hätte der Hotelier einen modernen VW-Bus für 36.000 Euro angeschafft, läge der Differenzbetrag nur noch bei 1.680 Euro 6.000 Euro Abschreibung minus 4.320 Euro Privatanteil nach der Ein-Prozent-Methode.

„Der grundsätzliche Nachteil des Ansatzes des Bruttolistenpreises wird bei klassischen Autos schnell zum Vorteil“, weiß auch Steuerberater Ralf Baumann von der Kanzlei Baumann & Baumann in Ober-Ramstadt. Deshalb versuche die Finanzverwaltung gelegentlich, die Abschreibungsdauer solcher hochwertigen Liebhaberfahrzeuge auf einen längeren Zeitraum als sechs Jahre anzusetzen, so Baumann. „In der Praxis sind dies bisher Ausnahmefälle. Dennoch empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Finanzamt.“

Oldtimer steigen meist im Wert – das ist nicht immer gut

Fallstricke drohen auch an anderer Stelle. Denn Oldtimer verzeichnen meist keinen Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung. „Im Falle einer Veräußerung oder einer Entnahme des Klassikers entsteht dann auch eine entsprechend hohe Steuerbelastung“, warnt der Experte. Bei Autos, die voraussichtlich im Wert stark steigen, sei eine Zuordnung zum Betriebsvermögen daher generell infrage zu stellen. „Vermeiden aber lässt sie sich nur, wenn der Oldtimer zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird“, so Baumann. Dann aber fiele auch die Ein-Prozent-Methode flach, und ein Fahrtenbuch wäre zu führen.

Etwas anders sieht dies vermeintlich beim Leasing aus. Zumindest nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (Az. 14 V 4485/06) dürfen Fahrer eines betrieblichen Leasingwagens ihre Privatnutzung auch nach der Ein-Prozent-Methode abrechnen, wenn sie den Wagen weniger als zur Hälfte beruflich nutzen. Über die Art oder das Alter eines Autos verloren die Richter dabei kein Wort.

So bieten bereits einige Dienstleister Oldtimerleasing an. Interessant ist das vor allem für Leasingnehmer, die beabsichtigen, das Auto am Ende der Laufzeit zu erwerben. Das richtige Klassikermodell vorausgesetzt, steht einem niedrigen Leasingrestwert häufig ein hoher tatsächlicher Wert gegenüber, was aber das steuerliche Grundprinzip des Leasings untergräbt – das Widerspiegeln des Wertverlustes in den Raten.

„Oldtimer sind anders zu behandeln als normale Firmenwagen“

Die Gerichte vertraten bislang zuweilen die Auffassung, betrieblich genutzte Oldtimer seien trotz steigender Zulassungszahlen immer noch etwas Besonderes (siehe Kasten) und anders als normale Firmenwagen zu behandeln. Die Gefahr, sich steuerrechtlich auf unsicherem Terrain zu bewegen, fährt daher mit.

Daher Vorsicht: Hierzu hat der BFH unlängst entschieden (Az. X R 20/12), dass „die Übernahme eines Leasingfahrzeugs in das Privatvermögen zu einem vorher bestimmten Preis zu einem steuerpflichtigen Ertrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zum Verkehrswert führt“. Der Fiskus könnte also die Hand aufhalten. Grundsätzlich empfiehlt es sich, vor der Wahl eines Oldtimers als Firmenauto mit dem Finanzamt zu sprechen.

Zur Info: Vorsicht vor Privatvergnügen!

Ein generelles Abzugsverbot für alte Autos oder Oldtimer gibt es nicht. Aber: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat schon einmal die Betriebsausgaben für einen Oldtimer, einen 73er Jaguar E-Type, als „unangemessene Repräsentationsaufwendungen“ bewertet. Diese seien deshalb nicht abzugsfähig (Az. 6 K 2473/09).

Im Streitfall wurde der mit einem H-Kennzeichen zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 betrieblich genutzt. Der Halter setzte ihn vier Mal zu Kundenbesuchen ein und bewegte ihn 539 km. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und einer Inspektion. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Kosten mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 im Einkommensteuergesetz ab. Demnach dürfen Aufwendungen für Fischerei und Jagd, für Motor- und Segeljachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung eines solchen Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur „privaten Lebensführung“ aufweise. Keine Einzelentscheidung übrigens, denn so urteilte auch das Sozialgericht Münster (Az. 4K 4855/08) in einem ähnlichen Fall.

In unsere Bildergalerie finden sie die beliebtestens Oldtimer Deutschlands.

Die aktuelle Ausgabe
Motor Klassik 10 / 2024

Erscheinungsdatum 05.09.2024

148 Seiten