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BGH stärkt Gebrauchtwagenkäufer
Beweispflicht liegt beim Verkäufer

Tritt an einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein Schaden auf, muss sich nach deinem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof ab sofort der Verkäufer damit herumschlagen, meldet der Spiegel.

Gebrauchtwagenhändler-Test, Bedarfsanalyse
Foto: Hans-Dieter Seufert

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Mittwoch (12.10.2016) ging es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten nach Kauf eines Gebrauchtwagens auftritt.

Wie der Spiegel berichtet, ging es in dem verhandelten Fall um einen Getriebeschaden an einem gebrauchten 5er BMW. Nach fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb er sein Geld zurück haben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputtgemacht hatte.

Das große Gebrauchtwagen-Spezial

Zwei Vorinstanzen hatten der Beklagten, einer Kfz-Händlerin, zuvor Recht zugesprochen. In den damaligen Begründungen hieß es, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbringen können, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe. Die Urteile wurden bei Prozessen in den Jahren 2013 und 2015 gesprochen.

BGH folgt neuem EU-Recht

In dem erneuten Revisionsprozess vor dem BGH hatte der Kläger nun geltend gemacht, dass der EU-Gerichtshof zwischenzeitlich seine Rechtsprechung hinsichtlich der Beweispflicht geändert habe.

Demnach wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits vor dem Kauf vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.

Die Regelung gilt nur bei Transaktionen zwischen Privatpersonen und Händlern und nicht zwischen zwei Privatpersonen. Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist. (Az.: VIII ZR 103/15)

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