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Neuwagen-Garantien der Hersteller
Was die Autobauer versprechen

Opulente Garantiezusagen der Autohersteller bedienen zwar das Schutzbedürfnis der Autokäufer, bergen aber im Ernstfall viele Einschränkungen. Wir haben uns die Angebote näher angesehen.

Korea-Spezial, Garantie
Foto: Archiv

Angesichts der abflauenden Autokonjunktur zündeten die Autoproduzenten Anfang des Jahres ein wahres Garantiefeuerwerk, um Kunden zu ködern: Kia stockte beispielsweise die siebenjährige Herstellergarantie um sieben Jahre kostenlose Wartung und Updates für die Kartennavigation zum Nulltarif auf – das Angebot gilt für maximal 105.000 Kilometer und schließt die Kosten für Verschleißteile aus.

Alfa Romeo gibt seit Anfang des Jahres vier statt bislang zwei Jahre Garantie, und zwar ohne Kilometerbegrenzung sowie inklusive einer europaweiten Mobilitätsgarantie. Die zweite Fiat-Tochter Lancia hat zum selben Zeitpunkt mit Alfa gleichgezogen. Und Mazda trumpfte für die Modelle 2, 3 und 5 mit einer "kostenlosen 8-Jahres-Garantie" auf. Dabei handelte es sich um eine Kombination aus der dreijährigen Mazda Hersteller-Garantie und einer fünfjährigen Neuwagen-Anschluss-Garantie bis 150.000 Kilometer.

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Viele Garantien mit vielen Einschränkungen

Mit dieser Unterscheidung wird klar: Garantie ist nicht gleich Garantie, und das Ärgerpotenzial für den Kunden steckt meist im Detail. Es gibt viele Einschränkungen, und oft sind die Autobesitzer im Schadensfall die Dummen. Eine volle Absicherung darf der Neuwagenkäufer in der Anschlusszeit nämlich nicht erwarten. Die Mängelbeseitigung wird in der Regel nur noch anteilig übernommen – die Höhe hängt vom Fahrzeugalter und von der Laufleistung ab.

Nur innerhalb der zwei bis drei Jahre dauernden Neuwagen-Garantie werden alle Mängel komplett übernommen– zumindest auf dem Papier. Denn die Autokäufer wiegen sich in einer häufig trügerischen Sicherheit, wenn sie den Qualitätsversprechen der Autohersteller blind vertrauen. Deren Botschaft ist nämlich simpel und lautet: Tritt nach dem Kauf ein Defekt auf, wird dieser ohne Kosten für den Kunden behoben. Der Ärger beginnt meist bereits bei der Klärung der Frage, ob im Fall des Falles überhaupt ein Mangel im Sinne des Garantieumfangs vorliegt. Kann etwa bei verschlissenen Bremsbelägen nach wenigen Tausend Kilometern davon die Rede sein? Oder bei einem Kupplungsdefekt nach kurzer Zeit?

Entscheidend ist, wann die Garantie greift

Es sind zahlreiche Fälle aktenkundig, in denen sich Hersteller um die Zahlung drückten, indem sie dem Autofahrer den Schwarzen Peter zuschoben. Besonders bei sogenannten Verschleißteilen ist häufig mit Problemen zu rechnen: Teile, die im Zuge einer Inspektion ausgetauscht werden müssen, schließt die Garantie in der Regel nicht ein. Dagegen werden Defekte am Antriebsstrang meistens als echter Garantiefall angesehen. Gleiches gilt für Baugruppen, die auf eine lange Laufleistung ausgelegt sind – beispielsweise Scheinwerfer, Innenraum- oder Fahrwerkskomponenten.

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber allzu viel Branchenwillkür in Form der Sachmängelhaftung, die die Gewährleistungsansprüche regelt, einen Riegel vorgeschoben. Garantie oder Gewährleistung? Viele halten dies irrtümlich für ein Synonym. Garantie ist eine freiwillige Leistung der Autohersteller. Die Spielregeln der Sachmängelhaftung sind dagegen im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Verbraucherfreundliche Konsequenz: Will der Hersteller einen Defekt nicht anerkennen, kann der Kunde seine gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen.

Ein großer Vorteil dieser Regelung ist, dass sie zwei Jahre ab Kauf eines Neuwagens gilt, keine Kilometerbeschränkung beinhaltet und zudem die Beweislast im ersten halben Jahr umkehrt. Im Klartext: Der Händler muss beweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Fahrzeugübergabe vorlag. Gelingt ihm dies nicht, gehen die Reparaturkosten alleine auf sein Konto.

Die gesetzliche Regelung bietet ein weiteres Plus: Wo die Kunden das Auto warten lassen, spielt keine Rolle – die Arbeiten müssen lediglich nach Herstellervorgaben erfolgen. Die Gewährleistungsansprüche schmälert das nach dem neuen EU-Wettbewerbsrecht nicht.

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Erscheinungsdatum 03.07.2024

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