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Kaufabschluss
Wichtiges vor der Übernahme

Die Probefahrt ist vorüber, man ist sich mit dem Verkäufer einig geworden, da entweder keine Mängel vorliegen oder noch ein Preisnachlass verhandelt werden konnte. Nun gilt es ein letztes Mal aufmerksam zu sein, bevor man den neuen Gebrauchten übernehmen kann.

Autokauf
Foto: ams

Lassen Sie sich die Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und II (Fahrzeugbrief) zeigen. Der Kfz-Schein muss bei einem angemeldeten Fahrzeug vorliegen, ansonsten hat der Eigentümer eine Abmeldebescheinigung vorzuzeigen. Im Kfz-Brief finden sich Eintragungen über die Fahrzeughalter. Ist der Verkäufer nicht identisch mit dem aktuellen Fahrzeughalter, muss er eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen können. Kaufen Sie das Auto in keinem Fall ohne Vollmacht, denn es könnte sich um ein gestohlenes Fahrzeug handeln. Lassen Sie sich auch den Personalausweis zeigen und prüfen Sie die Adressen des Verkäufers. Wichtig ist die Fahrzeug-Identifikations-Nummer: Die sogenannte Fahrgestellnummer (meist im Motorraum des Fahrzeugs angebracht) muss identisch in der Zulassungsbescheinigung und im Kaufvertrag enthalten sein.

Das große Gebrauchtwagen-Spezial

Eintragungen von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief abgleichen

Vergleichen Sie nun die Eintragungen von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Die Angaben zur Erstzulassung und zu den technischen Daten müssen identisch sein. Besonders bei Umbauten am Fahrzeug (z.B. Leistungssteigerung, Anhängekupplung, andere Bereifung u.a.) muss im Brief ein Eintrag vorhanden sein, da sonst die Betriebserlaubnis für ein verändertes Auto erlischt. Der letzte Bericht zur Hauptuntersuchung gehört ebenfalls zu den erforderlichen Dokumenten, da Sie diesen für die Neuzulassung benötigen. Mängel im Prüfbericht geben auch Hinweise, wo die nächste Reparatur anfallen könnte.

Ist der Wagen scheckheftgepflegt, haben Sie zumindest die Garantie, dass Ihr neues Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten durchlaufen hat. Vorsicht bei Autos ohne Scheckheft: Es hat meist einen Hintergrund, wenn dieses nicht vorhanden ist. Der Verkäufer muss dann wenigstens die Wartungshistorie anhand von originalen Werkstattrechnungen belegen können. Andernfalls sollten Sie hier einen Rückzieher machen, wenn Sie kein versierter Autokenner oder Mechaniker sind.

Auf schriftlichen Kaufvertrag achten

Unbedingt erforderlich ist ein schriftlicher Kaufvertrag. Ein mündlicher Vertragsabschluß ist zwar ebenfalls gültig, allerdings haben Sie ohne Zeugen schlechte Karten, wenn Sie dem Verkäufer verdeckte oder verschwiegene Mängel nachweisen wollen. Musterverträge gibt es beim ADAC und den führenden Online-Fahrzeugmärkten. Tragen Sie mit dem Verkäufer zusammen genau ein, welche Ausstattung der Wagen hat und ob Vorschäden bekannt sind. Auch Eintragungen über einen Austauschmotor oder die gewerbliche Nutzung gehören in den Vertrag. Kaufen Sie ein Fahrzeug von einem privaten Verkäufer, ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen! Nur im Fall einer arglistigen Täuschung oder bei nicht zutreffenden Fahrzeugeigenschaften haben Sie die Möglichkeit, Ansprüche beim Verkäufer anzumelden.

Als Unternehmer oder Freiberufler können Sie sich bei einem ebenfalls gewerblichen Verkaufspartner die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückholen, falls diese ausgewiesen wird und Sie den Wagen gewerblich nutzen. Beim Verkauf „Unternehmer an Privatperson“ ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam, d.h. der Verkäufer (nicht nur Autohändler, sondern auch Freiberufler wie Ärzte, Handwerker, Rechtsanwälte, Architekten sind Unternehmer) muss für Mängel am Fahrzeug, die nicht auf Verschleiß zurückzuführen sind, geradestehen. Für die Unterscheidung zwischen Mangel und Verschleiß hat der ADAC eine praktische Tabelle mit vielen Beispielen samt den zugehörigen Gerichtsurteilen herausgegeben.

Nie im Voraus zahlen

Bei der Zahlungsmethode ist Barzahlung bei Übergabe in den meisten Fällen das Einfachste. Sie bekommen die Autoschlüssel und sämtliche Dokumente, der Verkäufer Ihr Geld. Falls Sie ungern viel Bargeld mit sich führen, ist im Zeitalter des Internets auch eine Sofort-Überweisung per Computer oder Smartphone vor Ort möglich. Der Verkäufer kann dies aber ablehnen, da er die Zahlungsmodalität bestimmt.

Bezahlen Sie niemals im Voraus, auch wenn es sich um ein Schnäppchen handelt oder der Verkäufer Ihnen glaubhaft versichert, dass es um seine Existenz ginge! Letztendlich ist es Ihr Geld, für das Sie eine Gegenleistung in Form eines Fahrzeugs erwarten. Die Zahl der Betrüger und schwarzen Schafe auf dem Automarkt ist groß, ihre Tricks sind teils raffiniert. Daher gilt: Zahlen Sie das Geld nur dem Eigentümer oder bevollmächtigten Verkäufer des Fahrzeugs bei der Übergabe aus. Weitere Informationen zum sicheren Fahrzeugkauf erhalten Sie unter www.sicherer-autokauf.de.

Falls der Wagen noch nicht abgemeldet ist, geht die Versicherung automatisch auf Sie als neuen Eigentümer über. In der Regel ist es jedoch besser, vorher eine eigene Versicherung abzuschließen und das abgemeldete Fahrzeug neu zuzulassen. Mit Überführungskennzeichen bringen Sie Ihren neuen motorisierten Gefährten dann zur Zulassungsstelle. Folgende Dokumente müssen Sie dort für einen in Deutschland gekauften Gebrauchtwagen vorlegen:

  • Erstversteuerung (Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer)
  • Zulassungsantrag (nur in manchen Bundesländern)
  • Zulassungsbestätigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • Abmeldebestätigung
  • Bescheinigung über die letzte HU/AU
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
  • Kennzeichenschilder
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Erscheinungsdatum 26.09.2024

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