Auslandsführerschein: Die wichtigsten Fakten

Auslandsführerschein
Die wichtigsten Fakten zum Auslandsführerschein

Zuletzt aktualisiert am 08.01.2012
Die wichtigsten Fakten zum Auslandsführerschein
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Grundsätzlich gilt: Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Staat besitzt, der nicht der EU oder dem EWR angehört, muss nach sechs Monaten ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland (185 Tage im Jahr) hier einen neuen Führerschein beantragen. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Problem mit Führerscheintourismus

Viele straffällig gewordene Autofahrer, die in Deutschland ihren Führerschein abgeben müssen, versuchen über den EU-Führerschein die rechtlichen Hürden hierzulande zu umgehen und im Ausland einen neuen Führerschein zu erwerben.

Die neuen Rechtsvorschriften der Europäischen Union wollen dem nun einen Riegel vorschieben: Die Mitgliedstaaten werden die Zusammenarbeit verstärken, um zu verhindern, dass Fahrer, denen vorübergehend der Führerschein entzogen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Führerschein erwerben. Auch ein EU-weites Netz für den Datenaustausch über Führerscheine soll zu diesem Zweck aufgebaut werden.

Auslandsführerschein kann aberkannt werden

In bestimmten Fällen können ausländische Führerscheine bereits abgewiesen werden. In einem Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen Richter im Dezember 2008 auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom Juni, dass ausländische Führerscheine, in denen eine deutsche Adresse vermerkt ist, nicht akzeptiert werden müssen.

Die deutschen Behörden dürften die Autofahrer sogar nachträglich zur MPU bitten.Wer sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung verweigere, dem dürfe das Recht aberkannt werden, die Fahrerlaubnis hierzulande zu nutzen. Die Situation ist jedoch noch immer zerfahren, da in manchen Ländern wie Polen oder Slowenien überhaupt kein Wohnort in die Führerscheine eingetragen wird.

Die dazu notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.

Unabhängig von der Problematik Führerscheintourismus gelten für den Auslandsführerschein also folgende Fakten:

  1. Wer einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der europäischen Union besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz ins Inland verlegt, kann mit der Fahrerlaubnis weiterhin fahren.

  2. Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Staat besitzt, die nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört und seinen Wohnsitz ins Inland verlegt, benötigt in der Regel nach Ablauf von sechs Monaten eine inländische Fahrerlaubnis, es sei denn, er will nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bleiben. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängt davon ab, in welchem Staat die Fahrerlaubnis erworben wurde.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft. Des Weiteren unterliegen Personen, die ihre ausländische Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen, nach ihrer Wohnsitzbegründung in Deutschland auch den deutschen Regelungen des Führerscheins auf Probe.